Ein freundlicher Richter verschonte meinen Mandanten von der Untersuchungshaft. Im Beschluss, mit dem der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt wird, steht:
Der Angeschuldigte hat mit dem sofortigen Widerruf dieser Haftverschonung zu rechnen, wenn:
1. …
2. …
3. neue Umstände die Verhaftung erforderlich machen.
Nun ja, wer hätte das gedacht? Allerdings kann ich nicht verhehlen, dass der Hinweis Eindruck macht. Der Mandant wollte von mir ganz genau wissen, was denn unter neuen Umständen zu verstehen ist. Ich hoffe, er nimmt sich meine Erklärung zu Herzen.
Irgendwann ist es nämlich vorbei mit der Freundlichkeit.