Das nächtliche Verkaufsverbot für Alkohol in Baden-Württemberg verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht nahm eine Verfassungsbeschwerde erst gar nicht zur Entscheidung an, weil es keine „grundsätzliche Bedeutung“ erkennen konnte.
Zwischen 22 und 5 Uhr dürfen Läden, Tankstellen, Bahnhöfe und Kioske in Baden-Württemberg keinen Alkohol mehr verkaufen, Gaststätten aber schon. Diese Regelung greift, so die Karlsruher Richter, zwar in das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit ein.
Rechtswidrig verletzt sei das Grundrecht jedoch nicht, da das Alkoholverbot insbesondere nicht gegen das Übermaßverbot verstoße. Mit dem Verkaufsverbot wolle das Land einer vor allem während der Nachtzeit zu verzeichnenden Zunahme alkoholbedingter Straftaten und Ordnungsstörungen sowie Gesundheitsgefahren begegnen.
Hierbei handele es sich um wichtige Gemeinwohlbelange, die geeignet seien, einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit zu rechtfertigen. Die Einschränkung der Alkoholverkaufszeiten dämme den übermäßigen Alkohokonsum ein, der gerade durch die jederzeitige Verfügbarkeit gefördert werde. Lediglich temporäre Verkaufs- oder Konsumverbote durch Einzelverfügung der Ortspolizeibehörden wären kein milderes Mittel, das die Erforderlichkeit der angegriffenen Regelung entfallen ließe. Derartige polizeirechtliche Maßnahmen wären bereits aufgrund ihrer örtlichen Begrenztheit nicht gleichermaßen wirksam.
Durch die angegriffene Regelung seien die Bürger auch nicht unzumutbar beeinträchtigt. Der Einschränkung der Handlungsfreiheit stünden die Schutzgüter der Gesundheit sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegenüber, denen ein hoher Stellenwert zukomme.
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer auch während der Verkaufsverbotszeiten ein Konsum vorab erworbener alkoholischer Getränke ebenso wenig verwehrt sei wie der Genuss dieser Getränke in Gaststätten und sonstigen privilegierten Verkaufsstellen, sei die angegriffene Regelung verhältnismäßig.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. Juni 2010 – 1 BvR 915/10