Anwälte und Rotlicht haben einiges gemeinsam. Etwa den Hang, kategorisch Vorkasse zu verlangen. Natürlich bin ich in dieser Richtung, also was die Vorkasse angeht, auch nicht ohne Fehl und Tadel. Aber dass ein örtlicher Club einen Kunden, der mit gerade mal knapp hundert Euro in der Tasche im Etablissement reinschaut, trotzdem im Gegenwert von über 10.000,00 (in Worten: zehntausend) Euro umsorgt, hat mich jetzt doch überrascht.
Dennoch scheint es so zu sein. Mein Mandant wollte sich für seinen Hunderter nur kurz vergnügen. Daraus werden dann geschätzte elf Stunden Aufenthalt, ein Brummschädel und besagter Deckel in fünfstelliger Höhe. Bewirtungs- und Dienstleistungshonorar hat sich der Club durch einen knappen „Schuldschein“ absichern lassen. Von dem Schuldschein sagt mein Mandant, er könne sich an manches erinnern, aber nicht an eine Unterschrift.
Zehntausend Euro sind ihm jedenfalls viel zu viel. So viel hat er nun auch nicht gemacht. Sagt er. Ich glaube ihm gerne und will deshalb wissen, was denn im einzelnen abgerechnet wird. Der „Geschäftsführer“ des Clubs hält es allerdings nicht für nötig, eine Rechnung zu erstellen. Er meint, der Schuldschein sei ja wohl „Beweis“ genug für die Zahlungspflicht.
Ich habe ihm empfohlen, seinen Anwalt zu kontaktieren. Der wird ihm erklären, dass ein ohne Rechtsgrund abgegebenes Schuldanerkenntnis zurückgenommen werden kann. Und dass er dann wohl spätestens dem Gericht erläutern muss, welche Dienstleistungen erbracht und welche Getränke serviert wurden und welche Tarife denn so gelten sollen. Da gilt dann auch nichts anderes als bei der Autoreparatur.
Ich weiß gar nicht, ob es Sachverständige gibt, welche die ortsüblichen Preise im Bereich der käuflichen Liebe feststellen können. Aber vielleicht finden wir ja doch noch eine Lösung. Der Anwalt des Clubs ist jedenfalls einer, mit dem ich schon so manchen gordischen Knoten durchschlagen habe.