Vermieter kann der Bundesgerichtshof nicht leiden, im Gegensatz zu Banken. Seit vielen Jahren stampfen die fürs Mietrecht zuständigen Richter in Karlsruhe mit wahrer Wollust Vertragsklauseln in den Boden und hinterlassen eine Schar ratloser Juristen. Denen scheint es mittlerweile schlicht aussichtslos, Mieter etwa zu Schönheitsreparaturen zu verpflichten.
Eine aktuelle Entscheidung dürfte den Frust der Vertragsanwälte in tiefste Verzweiflung wandeln. Der Bundesgerichtshof hatte sich mit folgender, harmlos klingender Klausel zu befassen:
Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen, wie z.B. das Kalken, Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen und die Behandlung der Fußböden, der Fenster und der Türen, in der Wohnung ausführen zu lassen, (…)
Unwirksam, lautet das Verdikt. Die Klausel könne aufgrund ihres Wortlauts („ausführen zu lassen“) jedenfalls auch dahin verstanden werden, dass der Mieter unter Ausschluss der Möglichkeit einer Selbstvornahme die Arbeiten durch einen Fachhandwerker ausführen lassen muss. Das sei jedenfalls die „kundenfeindlichste“ Auslegung; diese sei nun mal maßgeblich.
Legten andere Senate solche Maßstäbe ans Kleingedruckte der Geldinstitute an, wäre es garantiert nichts mehr mit dem Renditeziel der Deutschen Bank…
Wo das Gericht den Zwang zum Fachhandwerker hernimmt, ist mir jedenfalls rätselhaft. Die Formulierung scheint mir eher schlicht der Neigung geschuldet, jeden Satz zu substantivieren und mit einem Passiv zu garnieren. Gerade Juristen beherrschen beherrschen das ja meisterhaft. Ein sprachliches Eigentor sozusagen, aber das macht die ergebnisorientierte Rabulistik aus Karlsruhe auch nicht erträglicher.