Ein Gerichtsgebäude darf nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden nicht komplett videoüberwacht werden. In einem Beschluss setzt das Gericht ein Verfahren aus, weil es wegen der Videoüberwachung einen absoluten Revisionsgrund sieht.
Das Verwaltungsgericht:
Die Gerichtsöffentlichkeit ist gesetzlich als Saalöffentlichkeit vorgesehen. Das heißt, dass es keine Zugangshindernisse geben darf, die verhindern, dass beliebige Personen ohne besondere Schwierigkeiten den Gerichtssaal erreichen können. … Maßnahmen, die den Zugang zu einer Gerichtsverhandlung nur unwesentlich erschweren und dabei eine Auswahl der Zuhörerschaft nach bestimmten persönlichen Merkmalen vermeiden, sind grundsätzlich nicht ungesetzlich, wenn für sie ein die Sicherheit im Gerichtsgebäude berührender verständlicher Anlass besteht.
Worin solche Maßnahmen im Einzelfall bestehen müssen, damit das angestrebte Ziel erreicht wird, muss dem pflichtgemäßen Ermessen des die Sitzungspolizei ausübenden Vorsitzenden oder, wenn auf ein Verfahren bezogen die Sicherheit des ganzen Gerichtsgebäudes gefährdet erscheint, des das Mausrecht ausübenden Gerichtspräsidenten überlassen bleiben.
Dies kann sich jedoch nicht auf einen Dauerzustand beziehen… Hinzu kommt vielmehr, dass eine Videobeobachtung der Gerichtsöffentlichkeit innerhalb des Gebäudes einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt.
Die Videoüberwachung und die damit verbundene Unklarheit, welche Aufnahmen ausgewertet oder gar gespeichert werden, könnten mögliche Prozessbesucher abschrecken. Durch dieses Hindernis ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden die vom Gesetz geforderte Prozessöffentlichkeit nicht mehr gewährleistet.