Der Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Vorschaubilder bei Google nicht das Urheberrecht verletzten.
Geklagte hatte eine Künstlerin, die auf ihrer Seite Fotos ihrer Werke veröffentlicht. Im Februar 2005 wurden bei Eingabe ihres Namens als Suchwort von Google ihre Kunstwerke als Vorschaubilder angezeigt.
Nachdem die Frau auch in den Vorinstanzen gescheitert war, hat der Bundesgerichtshof eine Urheberrechtsverletzung verneint. Zwar habe die Klägerin nicht durch eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung Google ein Recht zur Nutzung ihrer Werke als Vorschaubilder im Rahmen der Bildersuche eingeräumt. Der in der Wiedergabe in Vorschaubildern liegende Eingriff in das Recht der Klägerin, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG), ist jedoch gleichwohl nicht rechtswidrig, weil die Beklagte dem Verhalten der Klägerin (auch ohne rechtsgeschäftliche Erklärung) entnehmen durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden.
Denn die Klägerin hat den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen.
Der Urheberrechtsinhaber ist also verpflichtet, seine Inhalte gegen Google aktiv abzusichern, wenn er in der Suchmaschine nicht auftauchen will.
Auch für Material, das Google aus rechtswidrigen Quellen schöpft, kann Google nicht sofort verantwortlich gemacht werden. Vielmehr muss Google nach Auffassung des Bundesgerichtshof erst in Kenntnis gesetzt werden. Erst dann hafte die Suchmaschine.
Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08 – Vorschaubilder