Kaum von der re:publica zurück in Düsseldorf, darf ich mich ärgern. Ein Mandant informiert mich, das Amtsgericht habe ihm eine Anklageschrift zugestellt. Das ist schon ziemlich verwunderlich, denn ich hatte mich in der Sache für den Mandanten gemeldet. Die zuständige Staatsanwältin hat mir auch einmal geschrieben. Sogar etwas Positives, nämlich die Entscheidung, dass mein Mandant seinen beschlagnahmten Führerschein zurück bekommt und damit weiter Auto fahren darf.
An „fehlender Vollmacht“ oder einer sonstige Lappalie kann es also nicht liegen, dass die Akteneinsicht nicht gewährt wurde. Obwohl spätestens mit Abschluss der Ermittlungen (und vor Erhebung der Anklage) die Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen.
Es gibt allerdings einige wenige Staatsanwälte, welche diese Regel ignorieren und sich Arbeit sparen. Nach dem Motto: Der Verteidiger kann schreiben, was er will. Ich erhebe doch sowieso Anklage. Soll halt das dann zuständige Gericht die Akte übersenden.
Das ist natürlich nicht nur verfahrenswidrig, sondern auch kurz gedacht. Schließlich lassen sich viele Verfahren schon vor der Anklage lösen. Zum Beispiel durch eine Einstellung. Vielleicht mit Geldauflage. Und die Verteidigungsschrift eines Anwaltes soll ja mitunter auch zur Aufklärung beitragen. In diesem Fall ist nun ein wichtiger Verfahrensabschnitt beendet worden, ohne dass der Beschuldigte, der eben erst frühestens nach der Akteneinsicht was sagen wollte, was sein gutes Recht ist, sich überhaupt zu den Vorwürfen geäußert hat.
Ich gehe aber erst mal von einfacher Schlamperei aus. So lange erspare ich mir nämlich auch was – die Dienstaufsichtsbeschwerde.