Aus einem gerade fertig gestellten Schriftsatz:
Das Strafverfahren ist ohne Präjudiz für die zivilrechtliche Angelegenheit.
Gegen die Beklagte ist ein Strafbefehl ergangen, der rechtskräftig wurde. Die Beklagte nahm ihren Einspruch vor der Hauptverhandlung zurück. Dies geschah aufgrund einer Risikoabwägung. Hier war für die Beklagte zu berücksichtigen, dass sie – und nicht nur sie – mit dem zuständigen Strafrichter D. sehr schlechte Erfahrungen gemacht hat.
Die Beklagte wollte keinesfalls das Risiko eingehen, dass die Geldstrafe über 90 Tagessätze erhöht wird und sie sich demgemäß nicht mehr als unvorbestraft bezeichnen dürfte. Von daher nahm sie die – an sich nicht gerechtfertigte – Verurteilung zu 30 Tagessätzen in Kauf.
Im Strafverfahren gab es keine Beweisaufnahme. Schon von daher kann aus dem Strafbefehl nichts Nachteiliges für die Beklagte hergeleitet werden.
Im Original ist der Name des Richters nicht abgekürzt.