Die Generalstaatsanwaltschaft München schreibt in einer Revisionserwiderung:
Es ist allein Aufgabe des Tatrichters, den Sachverhalt festzustellen und die Ergebnisse der Beweisaufnahme zu würdigen. Er hat insoweit ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen verantwortlich zu überprüfen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Tathergang überzeugen kann oder nicht. Allein in seinen Verantwortungsbereich fällt, mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen aus bestimmten Tatsachen zu ziehen und zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Überzeugung kommt.
Ich gebe zu, das entspricht der Rolle, die auch der Bundesgerichtshof dem Tatrichter zugesteht. Allerdings umschreibt es auch sehr gut den Kern des Problems mit vielen Strafrichtern – deren fast grenzenlose Freiheit. Die endet nur dort, wo es an der Fähigkeit oder Lust zur Formulierung revisionsfester Urteilsgründe mangelt. Wen wundert es in diesem Zusammenhang, dass in Deutschland ab dem Landgericht aufwärts Zeugenaussagen nicht mal protokolliert werden?