Nichts besseres zu tun?

Da sitzt man also im Auto oder auf einem Mäuerchen, hat das Netbook auf dem Schoß – und wird von Polizisten angesprochen. Sollte die Frage gestellt werden, ob man über fremde (unverschlüsselte) WLANs surft, wäre das vehement zu bestreiten. Denn ansonsten – hat die Polizei eigentlich nichts anderes zu tun? – droht tatsächlich juristische Ungemach. Bis zur Hausdurchsuchung.

Über so einen Fall berichtet der Kollege Jens Ferner auf seiner Seite schwarz-surfen.de. Weil ein mit Notebook angetroffener Autofahrer bei seiner späteren Vernehmung auf der Polizeiwache nichts Näheres mehr sagen wollte, ließ die Staatsanwaltschaft seine Wohnung durchsuchen. Sein Notebook wurde beschlagnahmt und wird nun ausgelesen.

Selbst wenn man, unter erheblichen juristischen Klimm- und Winkelzügen, das „Schwarzsurfen“ für strafbar hält, fällt am geschilderten Fall eines auf: Es konnte noch nicht einmal festgestellt werden, welches WLAN der vermeintliche Schwarzsurfer überhaupt genutzt hat. Gibt es nicht die Möglichkeit, dass der eine oder andere WLAN-Betreiber sein Netz absichtlich für Mitbenutzer öffnet? Oder es ihm schlicht egal ist, ob der eine mal über sein WLAN online geht? Dann wird es aber doppelt schwierig, den ohnehin nicht passenden Paragrafen, aus den einzelne Amtsgerichte die Strafbarkeit des Schwarzsurfens ableiten, anzuwenden.

Eine Hausdurchsuchung wegen so eines vagen Vorwurfs ist überdies unverhältnismäßig.