Richter?

Aus einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung:

Die Durchsuchung war rechtswidrig.

Die Rechtswidrigkeit ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Richtervorbehalt nicht beachtet wurde. Die Anordnung von Durchsuchungen ist gemäß § 105 Abs. 1 StPO grundsätzlich dem Richter vorbehalten. Der 3. Februar 2010 war ein Mittwoch. Um 16.20 Uhr hätte problemlos ein richterlicher Beschluss eingeholt werden können. Um diese Zeit ist in …. ein Ermittlungsrichter im Gericht anzutreffen, jedenfalls ist er aber erreichbar. Die Annahme von Gefahr im Verzug, welche ausnahmsweise eine richterliche Anordnung entbehrlich macht, verbietet sich schon aus diesem Grund.

So oft wie ich das so oder ähnlich in den letzten Monaten geschrieben habe, speichere ich es wohl besser mal als Textbaustein.