Frau N. hat eine Zahlung von der ARGE erhalten. Nur ein paar Euro, und die waren auch nicht für sie bestimmt. Denn Frau N. bezieht gar keine Sozialleistungen. Wie es zu der Zahlung kam? Vermutlich hat ihr früherer Ehemann in seinem Hartz IV-Antrag etwas nicht auf die Reihe gekriegt – und das Konto seiner Ex genannt.
Frau N. sagt, sie hat den kleinen Betrag nicht bemerkt. Umso heftiger ist jetzt das, was die zuständige ARGE veranstaltet. Schon im ersten (!) Schreiben ist davon die Rede, Frau N. habe die „Zuvielzahlung“ (?) bemerken und das Geld unaufgefordert erstatten müssen. Da sie nicht zurücküberwiesen habe, liege „Betrugsvorsatz“ vor. Frau N. müsse deshalb mit einer Strafanzeige rechnen.
Mag ja sein, dass die ARGE meint, im Umgang mit ihren Kunden einen rüden Ton anschlagen zu müssen. Oder zu dürfen. Aber hier hat sie es mit einer unbescholtenen Bürgerin zu tun, die nichts beantragt hat, die ihre Kontonummer nicht genannt und auch den Zahlungseingang nicht bemerkt hat. Und selbst wenn wäre es höchst fraglich, ob jemand von sich aus aktiv werden muss, bloß weil ein Geldbetrag bei ihm eingeht, den er nicht genau zuordnen kann.
Aber damit nicht genug. Die ARGE kündigt auch noch vollmundig an, gegen Frau N. einen „Rückforderungsbescheid“ zu erlassen. Einen Bescheid außerhalb eines Leistungsverhältnisses? Ohne es jetzt (schon) überprüft zu haben, klingt das für mich wie ein ganz normaler Fall der ungerechtfertigten Bereicherung. Dafür ist der Zivilrechtsweg gegeben, und mit Bescheiden ist gar nichts zu machen.
Aber wir werden es vermutlich auch nicht klären müssen. Frau N. möchte das Geld nicht behalten. Sie wird den Kleckerbetrag zurücküberweisen – und noch nicht mal mit den Anwaltsgebühren für die von mir noch zu diktierende verbale Retourkutsche aufrechnen.