Filesharing urheberrechtlich geschützter Werke führt zu zivilrechtlichem Ärger. Die Rechteinhaber lassen Tauschbörsen überwachen. Sie mahnen ab und verlangen Schadensersatz. Ihre Schreiben sind regelmäßig an den Anschlussinhaber gerichtet, obgleich damit natürlich keineswegs feststeht, dass der Anschlussinhaber auch tatsächlich selbst in der Tauschbörse war.
Im zivilrechtlichen Bereich wird dann mit der Krücke der Störerhaftung gearbeitet und eine Halterhaftung für Internetanschlüsse konstruiert. Der Anschlussinhaber soll haften, weil er mit dem Internetanschluss (WLAN) eine Art Gefahrenquelle geschaffen und diese nicht ausreichend überwacht hat. Ob das juristisch durchgeht, ist eine Frage des Einzelfalls…
Im Strafrecht gibt es die Störerhaftung allerdings nicht. Deshalb ist hier die Ausgangssituation für den beschuldigten Anschlussinhaber wesentlich besser. Ihm muss nachgewiesen werden, dass tatsächlich er der Sünder ist – und nicht Partner, Kinder, Besucher oder gar ungebetene Mitbenutzer des Drahtlosnetzwerks.
Hierauf weist in einer aktuellen Entscheidung auch das Amtsgericht Mainz hin. Es sprach einen mutmaßlichen Tauschbörsennutzer frei, weil offen blieb, ob er oder ein Familienangehöriger illegal Material in einer Tauschbörse angeboten hat.
Interessant ist im entschiedenen Fall, dass der Zugang zum mutmaßlich benutzten Computer durch ein Passwort oder eine Verschlüsselung geschützt war, die nicht geknackt werden konnte. Das Amtsgericht Mainz sieht diesen Umstand, juristisch korrekt, als „neutral“ an und dreht dem Beschuldigten aus dem Verschweigen des Passworts keinen Strick. Vielmehr kommt der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ zum Zuge.
AG Mainz, Urteil vom 24.9.2009 – 2050 Js 16878/07.408ECs (Näheres auch hier)