Bei Alkohol, Drogen oder sonstigen Straftaten im Straßenverkehr galt lange Zeit: Wer auf gerichtliche Anordnung zwei Jahre oder mehr auf seine Fahrerlaubnis verzichten musste, kam um eine neue Führerscheinprüfung nicht herum. Das hat sich geändert.
Die zeitliche Obergrenze von zwei Jahren gilt seit einer Änderung der Fahrerlaubnisverordnung im Jahr 2008 nicht mehr. Vielmehr ordnet die Behörde eine Führerscheinprüfung jetzt immer dann an, wenn sie begründete Zweifel an den Fahrkenntnissen und -fähigkeiten des Bewerbers hat. Somit kommt es nicht mehr auf den zeitlichen Rahmen, sondern auf den Einzelfall an. Auch Betroffene oberhalb der bisherigen Zwei-Jahres-Grenze haben demnach einen Anspruch darauf, dass in ihrem Fall individuell geprüft wird, ob sie eine Führerscheinprüfung machen müssen.