Das klingt, je nach Standpunkt, beruhigend oder bedrohlich: „Bei uns als Beschuldigter zu landen“, so schildert es der Düsseldorfer Staatsanwalt Johannes Mocken trocken, „gehört zum allgemeinen Lebensrisiko“. Wer dann noch ohne festen Wohnsitz ist, landet – je nach der Schwere des Vorwurfs – schnell eine Station weiter: Hinter Gittern, wird zum Untersuchungshäftling, zu einem unter vielen im Gefängnis.
Über die Situation von Untersuchungsgefangenen ist oft berichtet worden, auch über deren mangelnde Rechte. Diese Rechte sind aber geändert worden – zum Vorteil derer, die mitunter auch unschuldig mit dem Strafrecht in Konflikt geraten. Das neue Strafprozessrecht geht nun im Grundsatz davon aus, dass ein Untersuchungsgefangener alles darf. Unbeschränkt und unkontrolliert Besuche empfangen, unbeschränkt und unkontrolliert per Brief oder Telefon kommunizieren.
Deswegen gibt es bei den Strafverfolgungsbehörden bereits einen schriftlichen Leitfaden, der die neuen gesetzlichen Regelungen – auf Bundesebene und in Nordrhein-Westfalen – in praktische Hinweise umsetzt. Der Leitfaden betont etwa, dass ein Beschuldigter von Anfang an umfassend zu belehren ist. Bislang genügte es, von den Beamten den strafrechtlichen Vorwurf zu hören und sein Recht zu kennen, zu schweigen, Beweisanträge zu stellen und einen Anwalt zu befragen.
Künftig gehört auch das Recht dazu, sich auf eigene Kosten von einem Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen. Das alles muss dann protokolliert und dem Beschuldigten außerdem in ihrer jeweiligen Sprache schriftlich in die Hand gegeben werden. Entsprechende Formulare müssen Staatsanwälte für den Fall eines Falles selbst bei Gerichtsverhandlungen in ihrer Mappe haben.
Stand früher den Untersuchungshäftlingen erst nach drei Monaten ein Verteidiger zu, so gilt heute: ab dem ersten Tag. Was früher durch Behörden erst noch erlaubt werden musste, gehört im Umkehrschluss nun von ihnen notfalls mit wasserdichter Begründung verboten. Der Häftling kann – theoretisch – ohne Genehmigung Besuche empfangen und Gegenstände empfangen. Nur wenn die Behörden etwa eine Verdunkelungsgefahr sehen, dürfen sie sowas verbieten lassen – und auch nur mit einem richterlichen Beschluss.
Im übrigen gilt, dass für die Sicherheit und Ordnung in den Gefängnissen die jeweiligen Justizvollzugsanstalten selbst zuständig sind. Dazu wird es ab dem 1. März landesweit noch einmal interne Regelungen geben, an denen noch gearbeitet wird. (pbd)