Wer die Kontrolle gemacht hat, ist nicht bekannt. Jedenfalls stellte der Inhaber einer Kölner Rechtsanwaltskanzlei fest, dass einer seiner angestellten Anwälte 384 Minuten auf der Toilette verbrachte – und zwar im Zeitraum 8. bis 26. Mai 2009. Eine Hochrechnung auf das gesamte Arbeitsverhältnis – knapp zehn Monate – ergab, dass der Angestellte zusätzlich zu den üblichen Pausen- und Toilettenzeiten 90 Stunden auf dem stillen Örtchen verbracht haben soll. Hierfür zog der Chef 682,40 Euro vom Nettogehalt ab.
Das wiederum ließ sich der angestellte Anwalt nicht gefallen. Er zog vor das Arbeitsgericht und berief sich auf Verdauungsstörungen. Das Arbeitsgericht stellte sich auf die Seite des Klägers. Erst mal könne man nicht von einem begrenzten Zeitraum auf das gesamte Arbeitsverhältnis „hochrechnen“. Zum anderen handele es sich hier noch um normale Gesundheitsstörungen, für die der Arbeitgeber das Gehaltsrisiko trage.
Der Anwalt ist mittlerweile nicht mehr in der Kanzlei beschäftigt.
Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 21. Januar 2010, 6 Ca 3846/09