Wir vermieten nicht an „Neger… äh Schwarzafrikaner oder Türken“. Wegen dieser Äußerung hat das Oberlandesgericht Köln einen Aaachener Immoblienverwalter zu rund 5.000 Euro Entschädigung und Schadensersatz verurteilt. Die für den Mann tätige Hausmeisterin hatte ein Paar schwarzafrikanischer Herkunft als Mietinteressenten abgewiesen.
Das Wohnung suchende Paar hatte sich im Jahr 2006 auf eine Annonce gemeldet. Den Besichtigungstermin sollte die Hausmeisterin des Objekts durchführen. Die Hausmeisterin wies das afrikanische Paar allerdings mit den Worten ab, die Wohnung werde nicht an „Neger… äh Schwarzafrikaner oder Türken“ vermietet. Daraufhin verlangte das Paar mit Unterstützung des Gleichstellungsbüros der Stadt Aachen Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Anders als das Landgericht Aachen, welches in 1. Instanz den Anspruch zunächst zurückgewiesen hat, sieht das Oberlandesgericht Köln die Klage als begründet an.
Durch die Verweigerung der Wohnungsbesichtigung und die Äußerung, die Wohnung werde nicht an „Neger… äh Schwarzafrikaner oder Türken vermietet“, habe die Hausmeisterin die Menschenwürde und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht der afrikanischen Mietinteressenten verletzt. Die Bezeichnung als „Neger“ sei nach heutigem Verständnis eindeutig diskriminierend und ehrverletzend. Ein Angriff auf die Menschenwürde des Paares sei es aber auch, dass ihnen eine Wohnungsbesichtigung und eventuelle Anmietung allein wegen ihrer Hautfarbe verweigert worden sei.
Die Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall habe hier ergeben, dass die Verletzung der Persönlichkeitsrechte auch rechtswidrig sei; der Hausmeisterin sei es eindeutig darauf angekommen, keine farbigen Mieter im Objekt zuzulassen und die Wohnungssuchenden hier allein wegen ihrer Hautfarbe zu diskriminieren. Das sei mit einer schwerwiegenden Ausgrenzung und Stigmatisierung verbunden.
Der Verteidigungslinie des Immobilienverwalters, er sei für die Äußerungen der Hausmeisterin nicht verantwortlich, weil diese auf Anweisung der Eigentümer gehandelt habe, hat der Zivilsenat sich nicht angeschlossen. Der Verwalter habe sich der Hausmeisterin als Gehilfin für die Durchführung von Besichtigungsterminen bedient. Die Hausmeisterin habe die Termine im Rahmen dieses Auftrags durchgeführt. Der Verwalter sei von den Eigentümern insgesamt mit der Vorbereitung der Neuvermietung beauftragt gewesen. Alle Mietinteressenten mussten sich bei ihm melden; grundsätzlich habe auch die Durchführung der Besichtigungstermine zu seinem Aufgabenkreis gehört. Wenn er sich hierzu der Hilfe der Hausmeisterin bedient habe, werde diese in seinem Pflichtenkreis tätig, so dass er auch für deren Verhalten hafte.
Das Oberlandesgericht Köln hat nicht nur auf Schadensersatz für Fahrkosten erkannt, sondern auch eine Art Schmerzensgeld zugebilligt, weil die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Afrikaner besonders schwerwiegend gewesen sei.
OLG Köln 24 U 51/09, Urteil vom 19. Januar 2010.