Anspruch auf einen Pflichtverteidiger besteht, wenn „ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann”. Eine meiner Mandantinnen war nicht nur betreut, sondern laut ihren Ärzten auch schlicht unfähig, „sich von vernünftigen Motiven leiten zu lassen“. Trotzdem weigerte sich das Amtsgericht Düsseldorf, mich als Pflichtverteidiger beizuordnen.
Diese Entscheidung hat das Landgericht Düsseldorf nun korrigiert. Aus der Begründung:
Die Notwendigkeit der Verteidigung folgt aus der Unfähigkeit der ehemaligen Angeklagten zur Selbstverteidigung. Die Verteidigungsfähigkeit richtet sich hierbei nach den geistigen Fähigkeiten und dem Gesundheitszustand der ehemaligen Angeklagten sowie den sonstigen Umständen des Falles.
Die ehemalige Angeklagte stand bereits seit dem Jahr 2006 unter Betreuung. Zudem leidet die ehemalige Angeklagte ausweislich eines durch den Verteidiger vorgelegten Gutachtens an einer nicht nur vorübergehenden, krankhaften Störung der Geistestätigkeit. Insbesondere bei der Regelung von finanziellen und kaufvertraglichen Angelegenheiten sei die ehemalige Angeklagte ausweislich des Gutachtens nicht in der Lage, sich von vernünftigen Motiven leiten zu lassen.
Eine Unfähigkeit der Selbstverteidigung und somit ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO kann dann vorliegen, wenn an der Fähigkeit der Selbstverteidigung erhebliche Zweifel bestehen (vgl. OLG Frankfurt, StV 1984, 370), ist aber in jedem Fall anzunehmen, wenn die ehemalige Angeklagte – wie vorliegend – unter Betreuung steht (vgl. OLG Hamm NJW 2003, 3286) und ausweislich des Gutachtens einen bedürftigen Eindruck macht. …
Die Beiordnung eines Verteidigers erscheint der Kammer daher zwingend geboten.
(LG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Januar 2010, 001 Qs-105/09)