Aus dem Schreiben eines Staatsanwalts:
Sehr geehrte Frau P.,
ich habe des Ermittlungsverfahren eingestellt, da dem Beschuldigten eine strafbare Handlung nicht nachzuweisen ist.
Der Beschuldigte hat von seinem ihm gesetzlich zustehenden Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.
Weitere Beweismittel, insbesondere Zeugen, die die Tat gesehen haben, sind nicht vorhanden.
Alleine Ihre Vermutungen sind nicht geeignet, einen zur Anklageerhebung hinreichenden Tatverdacht zu begründen.
Der Mandant wollte ja erst so recht nicht glauben, dass schweigen mitunter häufig die beste Verteidigungsstrategie ist. Er wollte unbedingt zur Polizei, „alles“ richtig stellen und überhaupt – wie sieht das denn aus, wenn man einer Vorladung nicht Folge leistet?
Ich hoffe, er hat seine Meinung geändert.