Vorsicht mit E-Mails im Rechtsverkehr! Wer die elektronischen Nachrichten unterschätzt, muss mit den Folgen leben können. Und die sind mitunter finanziell schmerzhaft. Das musste ein Mann aus Mönchengladbach erleben, der sich für den Kauf eines Hauses interessierte und deswegen einem Makler seine E-Mail-Adresse gab.
An die E-Mail-Adresse gingen denn auch Einzelheiten, auf die der Interessent aber nicht mehr einging. Er argumentierte später, er habe die E-Mails gar nicht bekommen und auch nicht gelesen – deshalb sei auch kein Vertrag mit dem Makler entstanden. Dessen Rechnung über 6.960 Euro müsse also nicht bezahlt werden.
Das sieht das Oberlandesgericht Düsseldorf anders (I – 7 U 28/08). Der 7. Zivilsenat gesteht dem Interessenten aus Mönchengladbach zwar zu, es überschreite allgemein die Grenze, wenn jeder E-Mail-Nutzer erst darlegen und beweisen muss, bestimmte E-Mails nicht erhalten zu haben.
Dennoch – hier nimmt der Senat die entscheidende Kurve für ähnliche Geschäfte – wer beispielsweise einem Makler die eigene E-Mail-Adresse nennt, muss „heutzutage damit rechnen“, dass diese auch für die Übersendung von Exposés und anderen Mitteilungen genutzt wird – „einfach weil es billiger ist“.
Wenn der Empfänger seinen Mail-Account nicht öffnet und/oder seine Mails nicht abruft und nicht liest, „kommt das einer Zugangsvereitelung gleich“. Die Folge im entschiedenen Fall: Der Maklervertrag hatte Bestand. (pbd)