Es geht um harmlose, noch dazu grieselige Videoaufnahmen, die jemand aus seinem Fenster gemacht hat. Die Aufnahmen zeigen nur, was auf einer Anliegerstraße passiert. Zum Beispiel sind Fußgänger zu sehen, die vorübergehen. Allerdings sind die Aufnahmen von so schlechter Qualität, dass die Gesichter nicht zu erkennen sind. Also keine Verletzung des Rechts am eigenen Bild.
Das hinderte die Polizei in der Person eine Kriminalhauptkommissars aber nicht, eine Akte anzulegen und fleißig zu ermitteln. Es werden sogar Zeugen vorgeladen und vernommen. Ermittelt wird, so steht es mehrfach in der Akte, wegen „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“. Das ist der (neue) Paparazziparagraf. Er hat folgenden Wortlaut:
Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Ist eine Straße eine Wohnung? Oder ein gegen Einblick besonders geschützter Lebensbereich?
Wer Steuern zahlt, darf sich ärgern. Jetzt.