Aus einem Strafurteil:
Er habe daraufhin dort angerufen und den Zeugen G. A. am Telefon gehabt, der ihm gegenüber seine Tatbeteiligung bestritten habe. Am Folgetag sei der Vater des Zeugen G. A. zu ihm gekommen und habe sich für das Verhalten seines Sohnes … entschuldigt. Der Vater des Zeugen G. A. habe weiter bekundet, er habe seinen Sohn schlagen müssen, um diesen zur Wahrheit zu bewegen. Daraufhin habe der Sohn seine Tatbeteiligung zugegeben.
Als ich das las, war ich wirklich gespannt, ob die Verurteilung des möglichen Mittäters von G. A. auch auf diese Episode gestützt wird. Aber der Richter bezieht sich lediglich auf andere Zeugenaussagen, denen er „uneingeschränkt“ folgt. Die angeblichen Äußerungen des G. A. zu seinem Vater erwähnt er mit keinem Wort.
Ein durch „Folter“ erlangtes Geständnis, noch dazu übermittelt durch Dritte, wäre auch ein zu schöner Revisionsgrund gewesen.