Erst Kontrolle, dann Bescheinigung

law blog – Leser Rudi, selbst Anwalt, weist in einem Kommentar auf eine oft vernachlässigte Vorschrift hin. Die kann einem vielleicht etwas helfen, wenn man öfter mal an Bahnhöfen in die beliebten, weil meistens mit dem Verpassen des Zuges verbundenen Personen- und Gepäckkontrollen der Bundespolizei kommt. Oder jemanden kennt, dem das ständig passiert. In meinem Fall wären das etliche Mandanten, die entweder schwarzer Hautfarbe sind. Oder ansonsten unkonventionell wirken.

Die Bundespolizei ist verpflichtet, jedem Durchsuchten eine schriftliche Bescheinigung auszustellen, in der die Kontrolle mit Ort, Uhrzeit und Datum bestätigt wird. Außerdem muss der Grund für die Maßnahme angegeben werden.

Das Prozedere kostet zwar noch mehr Zeit, aber dann ist es meistens ja auch egal. Wie ich Rudis Kommentar entnehme, sind die Beamten über derartige Verlangen nur begrenzt begeistert. Allerdings ist das natürlich kein Grund für einen Kontrollierten, auf seine gesetzlichen Rechte zu verzichten. Und sich nicht zu beschweren, falls diese missachtet werden.

Gleiche Regelungen gelten auch für die „normale“ Polizei.

Nachtrag: Matthias Böse hat die passenden Paragrafen rausgesucht:

Keine Regelung (ohne Gewähr):

Baden Württemberg
Sachsen

Regelung:

Bayern: § 22 II 3 PAG
Berlin: § 35 III 3 ASOG
Brandenburg: § 22 II 3 BbgPolG
Bremen: § 20 II 3 BremPolG
Hamburg: § 15a II 3 SOG
Hessen: § 37 III 3 HSOG
MeckPomm: § 58 2 SOG MV
Niedersachsen: § 23 II 3 NSOG
NRW: § 40 II 3 PolG
Rheinland-Pfalz: § 19 II 3 PolG
Saarland: § 18 II 3 PolG
Sachsen-Anhalt: § 42 III 3 SOG LSA
Schleswig-Holstein: § 207 2 LVwG
Thüringen: § 19 II 3 OBG