Die Staatsanwaltschaft beantragt beim Gericht, meinem Mandanten eine DNA-Probe zu entnehmen. Sein genetisches Profil soll in der DNA-Datenbank beim Bundeskriminalamt gespeichert werden.
Nach dem Gesetz muss der Richter so eine Anordnung eingehend begründen:
In der schriftlichen Begründung des Gerichts sind einzelfallbezogen darzulegen
1.die für die Beurteilung der Erheblichkeit der Straftat bestimmenden Tatsachen,
2.die Erkenntnisse, auf Grund derer Grund zu der Annahme besteht, dass gegen den Beschuldigten künftig Strafverfahren zu führen sein werden, sowie
3.die Abwägung der jeweils maßgeblichen Umstände.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft erschöpft sich in der Mitteilung, mein Mandant sei wegen einer Straftat erheblicher Bedeutung verurteilt worden. Wegen Ausführung der Tat und seiner Persönlichkeit bestehe Grund zu der Annahme, dass gegen ihn erneut Strafverfahren wegen derartiger Straftaten zu führen seien.
Das ist allerdings keine Begründung, sondern der Gesetzestext. Ich werde den Richter also vor die Wahl stellen, ob er sich selbst die Arbeit macht und aus den vorhandenen Akten unter erheblicher Beanspruchung seiner kostbaren Arbeitszeit eine einzelfallbezogene Begründung extrahiert.
Oder ob er den Antrag des bequemen Staatsanwalts zurückweist. Ich habe auch schon eine Vermutung, wie es laufen wird…