Der gegnerische Anwalt scheint freundliche Richterinnen nicht zu mögen. Jedenfalls schaffte er es tatsächlich, eine Amtsrichterin wegen Befangenheit abzulehnen, weil sie – lächelte. Ich zitiere aus einem Schriftsatz des Anwalts:
Durch eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts F. ist glaubhaft gemacht, dass die Richterin in bestimmten Situationen lächelte. Dieses Lächeln rührte nach dem Eindruck Rechtsanwalt F. nicht daher, dass die Richterin eine entspannte Atmosphäre schaffen wollte. … Auf dieses Verhalten, welches eine fehlende Objektivität deutlich zum Ausdruck kommen lässt…
Hierauf das Amtsgericht:
Entscheidend ist, ob ein Prozesbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ein Lächeln allein kann vielfache Ursache haben. Auch in der Situation der Beweisaufnahme stellen natürliche, nicht überzogene Reaktionen der Beteiligten – auch der Richterin – keinen Ablehnungsgrund dar.
Damit nicht genug. Der gegnerische Anwalt legte Beschwerde ein. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Die Begründung umfasst einen Satz. Dass die entscheidende Richterin dabei gelächelt hat, kann nur vermutet werden.