Nachricht der Staatsanwaltschaft:
Von der Verfolgung wird gemäß § 154 Abs. 1 StPO abgesehen. Der Beschuldigte hat in einem anderen anhängigen Verfahren eine Strafe zu erwarten. Die Strafe, die wegen der angezeigten Tat verhängt werden könnte, fiele daneben voraussichtlich nicht beträchtlich ins Gewicht.
Geschädigte wollen natürlich, dass der Beschuldigte wegen der ihnen zugefügten Tat verurteilt wird. Schon nachvollziehbar, dass sich da so mancher von der Staatsanwaltschaft abschätzig behandelt fühlt und stinkesauer ist.
Juristisch ist die Entscheidung natürlich völlig korrekt. Und überdies sachgerecht. Sonst hätte ich die Einstellung ja auch nicht in einem freundlichen Telefonat mit dem Staatsanwalt angeregt.