Nicht geboten

Wann besteht Anspruch auf einen Pflichtverteidiger? Unter anderem dann, „wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann“.

Bei meiner Mandantin hatte ich eigentlich wenig Zweifel, dass sie sich nicht selbst verteidigen kann. Sie hat bisher ein schwieriges Leben geführt, steht unter umfassender Betreuung. Sie ist, so ihr Arzt, geschäftsunfähig und nicht einmal in der Lage, ohne ständige Fürsorge ihren Alltag zu gestalten. „Frau J.“, heißt es überdies in einem Gutachten für den Betreuungsrichter, „ist nicht in der Lage, sich von vernünftigen Motiven leiten zu lassen.“

Aber der Strafrichter, dem ich die Dokumente vorgelegt und die wesentlichen Umstände schriftlich erläutert habe, sieht keine Notwendigkeit für einen Pflichtverteidiger. Seinen Beschluss versieht er in diesem Punkt mit einem Textbaustein:

Auch aus sonstigen Gründen (§ 140 Abs. 2 StPO) erscheint die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht geboten.

Begründung? Kein einziges Wort.

Amen.