Kostenentscheidung:
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren um ein Fünftel ermäßigt. Im Umfange der Ermäßigung der Gebühr für das Revisionsverfahren hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
Ich hoffe, der Rechtspfleger stimmt meinem weitem „Verfahrensbegriff“ zu. Immerhin geht die Geschichte jetzt schon in die x-te Runde – Landgericht, Revision, Landgericht, Revision. Ich habe die Kosten aufgrund dieser Entscheidung nun ganz neu aufgedröselt, beim Vorverfahren und dem ersten von etlichen Verhandlungstagen beginnend.
Hiervon dann ein Fünftel, da kommt doch ganz schön was zusammen. Zumindest eine angemessene Entschädigung für kreuz und quer durch die Akte blättern.
Richtig kompliziert wird es aber vermutlich, wenn auch die neue Revision erfolgreich ist…