Wir müssen was falsch gemacht haben. Denn das Amtsgericht Mettmann übersendet in einem Rechtsstreit „anliegenden Hinweis“:
Leider, oder zum Glück, kann ein Gericht nicht vorschreiben, wie die Parteien zulässige Kommunikationswege nutzen. Das Fax gehört, offenbar zum Leidwesen des Amtsgerichts Mettmann, halt seit geraumer Zeit zu diesen Kommunikationsmitteln.
Wohl in Kenntnis des Umstandes, dass es keine Sanktionsmöglichkeiten gibt, ist der Hinweis einleitend noch als Bitte formuliert, wenn auch geschickt durch das Attribut „nachdrücklich“ kaschiert. In den folgenden Absätzen schlägt dann aber doch ungehemmt der Kasernenhofton durch, der richterlichen Verfügungen nun mal häufig genug eigen ist.
Auf eine Erklärung, warum das Prozedere nun so sein soll und nicht anders, wartet man dann auch vergebens. Auf ein schlichtes Danke am Ende des Textes ebenso.
Ob bei Zulassung der E-Mail jemand in Mettmann aus dem Fenster springt, ist derzeit nicht bekannt. Wir jedenfalls hängen die Mettmanner Faxgerichtsordnung nicht neben unser Faxgerät und faxen deshalb nach Mettmann weiter so, wie wir es für richtig halten und so weit es zulässig ist.