Aus einem Durchsuchungsbeschluss:
„Der Beschuldigte ist Halter des Kraftfahrzeugs, so dass der Verdacht besteht, dass er an der Tat beteiligt war.“
Das ist die einzige Tatsache, die es gerechtfertigt hat, dass bei meinem Mandanten morgens um sieben sechs Polizeibeamte aufliefen und seine Wohnung auf den Kopf stellten.
Gefunden wurde – nichts.
Wem er sein Auto vielleicht geliehen hat, sagt mein Mandant nach dieser Erfahrung erst mal nicht. Er macht von seinem Schweigerecht als Beschuldigter Gebrauch. Das habe ich ihm dann schnell am Telefon geraten.
Womöglich wäre er auskunftsfreudiger gewesen, wenn man ihn erst mal gefragt hätte.
Aber die kleine Biestigkeit hilft ihm nun, das Trauma Wohnungsdurchsuchung zu verarbeiten. Gleiches gilt auch von den langen Gesichtern der Polizisten, von denen er mir später berichtet hat.