Den deutschen Filesharing-Abmahnern dürften unruhige Tage ins Haus stehen. Nun ist (bei WikiLeaks und gulli.com) nämlich – endlich – ein Dokument aufgetaucht, welches das fragwürdige Fundament ihres Geschäftsmodells zu belegen scheint – zumindest, was die ja immer in stattlicher Höhe geltend gemachten Anwaltskosten betrifft.
In einem Fax an einen in London ansässigen Kollegen erläutert der Frankfurter Anwalt Udo K., ein Großer im Abmahngeschäft, nicht nur, wie das durch die Abgemahnten gezahlte Geld aufgeteilt wird. Er weist überdies, und das ist der entscheidende Punkt, darauf hin, dass den ursprünglichen Rechteinhabern keinerlei Kosten entstehen, auch wenn der Abgemahnte nicht zahlt oder nicht zahlen kann.
Mit anderen Worten: Die Rechteinhaber buchen anscheinend bei der Verwertungsfirma DigiProtect ein „Rundum-Sorglos-Paket“. Zahlen die Abgemahnten, wird der eingehende Betrag nach bestimmten Quoten aufgeteilt. Zahlen sie nicht, wird den Rechteinhabern nichts in Rechnung gestellt. Wörtlich:
The whole project is a „no cost“-project for the original right holders.
Die Problematik ergibt sich aus dem deutschen Abmahnrecht. Entstehen dem Rechteinhaber letztlich keine Kosten, können dessen Anwälte auch keine Kosten vom Abgemahnten erstattet verlangen. Es dürfen grundsätzlich nur die Kosten weitergegeben werden, die voraussichtlich anfallen. Steht von vornherein fest, dass der eigentliche Auftraggeber, also die Rechteinhaber, die DigiProtect für den Bereich Filesharing munitionieren, nicht zahlen müssen, ergibt sich auch kein Kostenerstattungsanspruch.
Der IT-Experte Rechtsanwalt Thomas Stadler nimmt in seinem Blog diese rechtliche Konstruktion anschaulich auseinander. Insbesondere legt er dar, dass hier auch nicht ausnahmsweise ein Erfolgshonorar zulässig ist. Seine Bilanz:
Die Kanzlei fordert Anwaltskosten, von denen sie weiß, dass sie nicht entstanden sind. Dieses Verhalten wird man zivilrechtlich als unerlaubte Handlung qualifizieren können und strafrechtlich als (versuchten) Betrug.