Der Besucher eines Kaufhauses muss im Eingangsbereich mit Glastüren rechnen. Mit dieser Feststellung wies das Amtsgericht München die Klage einer Frau ab, die im Sommer unsanft von der Eingangstür eines Kaufhauses gestoppt worden war.
Das Gericht sah sich Fotos der Türen an und kam zu dem Ergebnis, das Kaufhaus habe seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Auf allen Glastüren befänden sich auffällige Metallgriffe, welche über nahezu die gesamte Türhöhe reichen. Die untere Türkante sei mit einem deutlich erkennbaren Metallrahmen eingefasst.
Darüber hinaus befände sich über der gesamten Breite der Türe ein etwa 82 cm breiter Metallrahmen mit dem Schriftzug des Kaufhauses. Zusätzlich befänden sich ein Aufkleber mit den Öffnungszeiten, ein Aufkleber mit Payback-Informationen sowie ein Aufkleber mit dem Zeichen „Rauchen verboten“ auf der Tür. Diese sei damit hinreichend kenntlich gemacht.
Laut Gericht ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Türe nicht innerhalb eines Durchgangsbereichs im Inneren des Kaufhauses befinde, sondern erkennbar im Eingangsbereich zum Kaufhaus. Im Eingangsbereich eines Kaufhauses müsse jedoch ein verständiger Besucher mit dem Vorhandensein von Glastüren rechnen. Insgesamt hatte die Klägerin knapp 3.000 Euro Schmnerzensgeld und Schadensersatz gefordert.
AG München, Urteil vom 26.3.2009, Aktenzeichen 172 C 1190/09