Stau, die liebe Bahn – ein Betroffener kann sich aus vielen Gründen ein paar Minuten vor Gericht verspäten. Wenige, aber doch eine gewisse Zahl von Richtern betrachten so etwas als Affront. (Meistens sind es jene, die selbst keine Probleme damit haben, Betroffene und Anwälte endlos lang vor dem Gerichtssaal warten zu lassen.) Die Rechtsprechung ist hier auf Seiten des Bürgers: Eine Viertelstunde muss mit dem Beginn der Verhandlung im Regelfall gewartet werden; bei nachvollziehbaren Gründen auch länger.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken weist in einer neuen Entscheidung nicht nur auf diese Grundsätze hin. Sondern das Gericht macht auch deutlich, dass der Richter sich auch in Bußgeldsachen jedenfalls zusätzliche Arbeit machen muss, wenn er den Einspruch des unpünktlichen Betroffenen ohne Verhandlung verwerfen will.
Der Richter muss zunächst ins Urteil schreiben, ob und wie sich der Betroffene möglicherweise entschuldigt hat. Im entschiedenen Fall war der Verteidiger da und hatte auf den Stau hingewiesen. Dann hat der Richter zu begründen, warum er trotz der ihm bekannten Umstände nicht abwarten konnte.
Deutliche Worte in Richtung jener unduldsamen Richter, die sich gerne mit der formularmäßigen Feststellung begnügen, der Betroffene habe „unentschuldigt gefehlt“. So einfach wird es ihnen dann künftig wohl nicht mehr gemacht.