Kostenfreie Alternativen

Softwarehersteller, so scheint es, sind sich für nichts zu schade. Vor einiger Zeit erhielt unsere Mandantin, ein mittelständisches Unternehmen, Post von den Anwälten eines amerikanischen Konzerns. Es gebe Hinweise auf „Unterlizenzierung“. Die Mandantin möge doch bitte nachweisen, dass sie nur lizenzierte Produkte der Firma nutzt.

Anderenfalls werde man sich die Firma mal ansehen. Das Urheberrechtsgesetz sieht hier tatsächlich einen Anspruch auf „Besichtigung“ vor. Allerdings nur dann, wenn eine „hinreichende Wahrscheinlichkeit“ für Urheberrechtsverletzungen spricht.

Wir also mal höflich angefragt, worauf sich die Firma stützt und darum gebeten, uns eventuelle Belege in Kopie zu übersenden. Die Antwort war vielsagend: Grund für das Schreiben seien „Informationen durch einen Mitarbeiter“. Beigefügt war nichts – also dürfte es sich um einen anonymen Brief handeln. Vielleicht auch nur um eine E-Mail. Oder einen Anruf auf der Antipiraterie-Hotline. Wahrscheinlich von einem der Herren, die in letzter Zeit das Unternehmen verlassen haben.

Wir haben jetzt so geantwortet:

Sehr geehrte Frau Kollegin, …

wir vermissen nach wie vor nachvollziehbare Angaben darüber, wer Ihnen welche Information gegeben haben soll. Die Formulierung, wonach die Informationen von einem Mitarbeiter unserer Mandantin stammen, deuten auf einen anonymen Brief hin. Ansonsten hätten Sie uns sicher mitgeteilt, von wem die Nachricht stammt und, wie verlangt, eine Kopie übersandt.

Anonyme Denunziationen sind nicht geeignet, die von Ihnen geltend gemachten Ansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz zu begründen. Jedenfalls dann nicht, wenn die Angaben nicht so detailliert sind, dass sie als glaubhaft angesehen werden können. Ansonsten könnte sich Ihre Mandantin solche Briefe ja auch selber schreiben, was wir natürlich nicht unterstellen.

Wir geben Ihnen nochmals Gelegenheit, uns die Ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen zur Kenntnis zu geben. Wir werden dann hierzu Stellung nehmen, aber auch Strafanzeige erstatten und Strafantrag stellen. Denn es handelt sich hier um üble Nachrede. Auf der Grundlage von Straftaten sieht unsere Mandantin keinen Anlass zu weiteren Stellungnahmen.

Wir weisen außerdem darauf hin, dass unsere Mandantin alle rechtlichen Schritte ausschöpfen wird, sofern Ihre Partei tatsächlich meint, auf einem derartigen Niveau vorgehen zu müssen. Hierzu gehört auch der Schadensersatz für den Aufwand, der mit einem eventuellen Prozess nach § 101a UrhG und seinen Folgen verbunden wäre.

Nur äußerst vorsorglich weisen wir nochmals darauf hin, dass unsere Mandantin nicht „unterlizenziert“ ist. So weit Produkte Ihrere Auftraggeberin verwendet werden, geschieht dies auf Grundlage gültiger Lizenzen.

Unsere Mandantin ist darüber entsetzt, wie Ihre Auftraggeberin auf der Grundlage von Denunziationen gegen die eigene Kundschaft vorgeht. Auch wenn hier noch keine Entscheidungen gefallen sind, wird unsere Mandantin bei künftigen Anschaffungen einmal mehr nachdenken, ob zu Produkten Ihrer Auftraggeberin gegriffen wird. Es gibt ja, gerade im Officebereich, mittlerweile auch genug Alternativen, sogar kostenfreie.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Rechtsanwalt