Die gute alte Zeit

Einige Anwaltskollegen träumen noch von den alten Zeiten. Als sie am Oberlandesgericht zugelassen waren und ihren Lebensunterhalt mit Berufungen verdienten. Das war gemütlich, denn man war abgeschottet von quengeligen Mandaten. Die Aufträge kamen ja meist von den Kollegen, die – nur – am Landgericht zugelassen waren. Lukrativ war die Sache auch, denn ans Oberlandesgericht kamen nur die besseren Streitwerte.

Einige Kollegen träumen nicht nur von den alten Zeiten. Sie tun es sogar öffentlich. Wie die beiden Seniorpartner einer Kanzlei in Düsseldorf. Auf dem Briefkopf steht hinter ihrem Namen seit jeher ein *. In der Legende heißt es dort noch heute:

*OLG Düsseldorf

Das ist wirklich niedlich. Denn schon seit Mitte 2007 sind auch die letzten Zulassungshürden gefallen. Heute kann jeder deutsche Rechtsanwalt an allen Amts- und Landgerichten auftreten. Und an jedem Oberlandesgericht. In der Tat gibt es in allen Gerichtszweigen nur noch eine einzige Zugangshürde – das ist der Bundesgerichtshof in Zivilsachen. Etwas, das die Kollegen offensichtlich noch nicht gekräckert haben.

Manche Gerichte sehen in solchen Angaben einen Wettbewerbsverstoß und verdonnern die Altvorderen zur Unterlassung. Mir ist es egal. Aber dass die betreffenden Anwälte bislang nicht an einen Kollegen geraten sind, der sie kurzerhand verklagt hat, spricht für deutlich weniger Mandate als in der guten alten Zeit.

Massenabmahner im Zwielicht

Derzeit gibt es ein hektisches Hin und Her zwischen Abmahnanwälten, Abmahnwälte-Gegnern, von Abmahnanwälten beauftragten Rechtsanwälten und eingeschalteten Gerichten. Wer hierbei den Überblick zu verlieren droht, dem empfehle ich eine aktuelle Zusammenfassung auf Telepolis.

Unter dem Titel Massenabmahner im Zwielicht gibt Markus Kompa, übrigens auch ein Anwalt, den aktuellen Stand wieder. Das ist sogar unterhaltsam, etwa wenn Kompa über den Schreibstil eines von einem Abmahnanwalt eingeschalteten Anwalts befindet:

Auch der vehementen Beteuerung, Stadler verbreite die Unwahrheit, wollte S. mit einem Doppel-Ausrufezeichen Gewicht verleihen. Vom Einsatz von Großbuchstaben, farbiger Schrift und graphischer Illustrierung des Fegefeuers hatte S. gerade noch absehen können.

Schriftlicher Antrag

Die Staatsanwaltschaft Paderborn verschickt Besuchserlaubnisse für Verteidiger ausschließlich auf schriftlichen Antrag. So hat es mir eine Mitarbeiterin gerade erklärt. Den Antrag kann man immerhin auch per Fax stellen, was natürlich schon sehr modern ist und auch Zeit spart.

Bei den meisten anderen Staatsanwaltschaften, aber auch bei fast allen Ermittlungsrichtern wird das anders gehandhabt. Dort reicht der Anruf, den man als neuer Verteidiger ja ohnehin fast immer macht. Irgendwas ist stets unbekannt. Zum Beispiel das Aktenzeichen. Oder die JVA, in welcher der Mandant eingesperrt wurde. Man hinterlässt bei der Gelegenheit kurz Namen und Adresse. Dann wird die Besuchserlaubnis, sofern sie erteilt wird, geschrieben und zugeschickt. Oder man kann sich die Erlaubnis abholen, wenn der Weg nicht zu weit ist.

Das Paderborner Konzept ist mir nur das zweitliebste.

Vergütung, Vorschuss oder was?

Die Ex-Mandantin klang bestimmt. „Sie haben gesagt, ich kriege meine 50 Euro zurück, wenn es nicht zum Prozess kommt.“ Äh, ja. Wie sich herausstellte, war die Dame vor zweieinhalb Jahren hier. Ich habe sie beraten. Sie hat 50 Euro bezahlt, die sie jetzt zurückverlangt.

Mir fehlt, ehrlich gesagt, die Erinnerung an das Gespräch. Aber das, was mir die frühere Mandantin erzählte, klang seltsam. Sie sei mit ihrem Sohn (Zeuge!) hier gewesen. Ich hätte sie beraten und dann gesagt, die Beratung koste nichts. Sie habe daraufhin von sich aus 50 Euro bezahlt. Ich hätte das Geld angenommen und ihr erklärt, dass sie ihre 50 Euro wieder kriegt, wenn ich nicht mehr tätig werde.

Ich bin nicht hartherzig, aber zu einem meiner Prinzipien gehört, dass ich nur in Ausnahmefällen kostenlos arbeite. Zu meinem Beruf gehört auch juristische Beratung. Somit gibt es Beratung nur in begründeten Fällen kostenlos. Schon daran scheitert für mich die Geschichte. Wenn ich sie beraten habe und sie 50 Euro bezahlt hat, war das mit Sicherheit Honorar für die Beratung. Das ich kostenlose Beratung eher restriktiv handhabe, müsste ich mich überdies an die Frau erinnern.

Entscheidend ist aber, dass ich keine kostenlose Beratung durchführe, mir dann aber trotzdem 50 Euro aufdrängen lasse. Das wäre dann ja wohl allenfalls unter „Kostenvorschuss“ einzuordnen. Aber ich habe noch nie 50 Euro Kostenvorschuss gefordert. Das weiß ich nun sicher, denn 50 Euro Kostenvorschuss sind, auch der Kostenstruktur einer Anwaltskanzlei geschuldet, ein Witz. Gerade in einer Ausländersache, um die es hier wohl ging.

Meiner Sekretärin hat die Dame am Telefon dann auch noch was anderes erzählt. Ihr sagte sie, ich hätte gesagt, sie bekomme „einen Teil“ der 50 Euro zurück, wenn die Sache nicht weiter geht. Der Umstand, dass sich der Sachverhalt vom Vorgespräch im Sekretariat bis zum Durchstellen in mein Büro schon mal grundlegend ändert, lässt mich wirklich nicht mehr daran zweifeln, schlicht angelogen zu werden.

Auch um die Sache abzukürzen, habe ich der Ex-Mandantin gesagt, sie soll mich auf die 50 Euro verklagen. Bin mal gespannt, ob sie einen Anwalt hierfür findet. Wenn ja, ist er hoffentlich gewarnt und lässt sich gleich alles schriftlich geben.

Händler kassieren kräftig beim Versand

Extreme und damit auch ärgerliche Unterschiede gibt es bei Versandkosten, wenn Weihnachtsgeschenke im Internet bestellt werden: „Die Händler versenden gleichartige Waren zu höchst unterschiedlichen Preisen“, berichtet jetzt die nordrhein-westfälische Verbraucherzentrale, nachdem sie 100 Online-Shops überprüft hat.

Während fünf Unternehmen Flachbildschirme im Ausmaß von 42 Zoll für vergleichsweise geringe 5,90 Euro bis zehn Euro lieferten, nahmen die meisten anderen bis zu 65,00 Euro dafür. Bei Paketdiensten liegt der Durchschnittspreis für solche Sendungen bei 37,90 Euro. Drastische Differenzen machten die Verbraucherschützer bei Versandkosten federleichter Speicherkarten aus: Online-Shops wollten bis zu 8,95 Euro kassieren.

Wieder anders wurde der Versand von Tischrechnern kalkuliert. Kein Händler im Test, berichtet die Verbraucherzentrale, mochte hier auf Erstattung der Paket-Auslagen verzichten. Bei Versandkosten zwischen 3,56 Euro und 8,95 Euro lag der Schnitt bei fast sechs Euro: „Bisweilen überstieg das den Produktpreis.“

Nicht jeder Shop, der mit Versandkostenfreiheit wirbt, verschickt wirklich gratis. Iwona Gromek, Juristin von der Verbraucherzentrale NRW weiß, welche Kosten die Online-Shops ihren Kunden überhaupt in Rechnung stellen dürfen. Dazu zählen die Portokosten inklusive eventueller Versandversicherungen, die Kosten für Verpackungsmaterial sowie „in angemessenem Rahmen“ der Aufwand für die Verpackungsarbeit.

Verboten sei es dagegen, die Versandkosten in den AGB zu verstecken, sie nur vage oder als undurchschaubare „Klassen“´anzugeben. (pbd)

Warten auf Bestätigung

Am 11. November habe ich unsere Autoversicherungen bei der Victoria gekündigt. Nicht so sehr wegen der Tarife, obwohl die schon auf Apothekenniveau zu liegen scheinen. Vielmehr gab es ziemlichen Ärger mit einem Vertrag. Hatte bisher alle drei Jahre bei der Zulassung neuer Wagen durch das Autohaus alles problemlos geklappt, schafften es neue Vertreter, die plötzlich für uns zuständig waren, beim letzten Wagen meiner Kollegin nicht, die vorläufige Deckung in eine ordentliche Police umzuwandeln.

Ohne jede Vorwarnung flatterte die Stilllegungsverfügung des Straßenverkehrsamtes ins Büro. Nach zwei Tagen, etlichen Telefonaten und einigen deutlichen Worten, dass wir den Antrag abgeschickt hatten und für den Fall, dass dieser nicht angekommen ist, man uns ja mal hätte erinnern können, war das Auto zwar wieder zugelassen und die Victoria übernahm alle Kosten. Aber der Frust über so einen miserablen Kundenservice blieb natürlich.

Die Kündigungen vom 11. November schickte ich nun mit einfacher Post. Einfach mit dem Gedanken, dass bis ja nicht jedes Schreiben von uns „verloren“ gehen kann und überdies bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 30. November genug Zeit sein wird, damit die Victoria die Kündigung bestätigen kann – und dies auch tun wird.

Letzteres war allerdings eine vergebliche Hoffnung. Keine Kündigungsbestätigung. Auch nicht in der Samstagspost. Ich hatte schon überlegt, ob ich die Kündigungen morgen persönlich in dem Laden vorbei bringe und dem Pförtner einen Eingangsstempel abringe. Oder, falls der nicht will, irgendeinen Stromberg ins Foyer zitieren lasse. Die Regionaldirektion ist zum Glück gleich um die Ecke.

Ist allerdings unnötig, fiel mir vorhin auf. Denn vor einigen Tagen, am 25. November, kam ja Post von der Victoria. Wenn auch in anderer Sache. Ohne unsere Kündigungen auch nur zu erwähnen, teilte die Versicherung mit, dass sich die Beiträge durch Änderungen in den Regional- und Typklassen im nächsten Jahr saftig erhöhen.

Ansonsten ein Ärgernis, aber in dieser Situation doch eine erfreuliche Nachricht. Die Beitragserhöhung gibt nämlich ein gesondertes Kündigungsrecht. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung darf, zusätzlich zum regelmäßigen Kündigungsrecht am 30. November, ebenfalls zum Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt werden.

Bis zum Ablauf dieses Monats habe ich dem Laden eine Kündigungsbestätigung aus dem Kreuz geleiert. Da bin ich mir sicher. Und danach: Hasta la vista, Victoria. Und zwar dauerhaft.

Vorstufe zur Abmahnung

Beim Bundestag steht folgende Online-Petition zur Mitzeichnung:

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Abmahnungen im Internet einer kostenlose Vorstufe bedürfen.

Begründung des Antrags:

Abmahnungen im Internet sollen in Zukunft eine für den Beklagten kostenlose Vorstufe bekommen. Der Abmahner soll mit dem Beklagten in Kontakt treten und diesem seinen Abmahngrund mitteilen und diesem so eine Möglichkeit geben um diesen möglichen Verstoß innerhalb von einer Frist zu beseitigen.

Warum der Initiator den Vorschlag aufs Internet beschränkt, kann ich nicht ganz nachvollziehen. Den Grundgedanken dafür umso mehr. In anderen Ländern geht es ja seit jeher ähnlich. Der Untergang des Abendlandes stünde also kaum bevor, wenn in Fällen, in denen der Abgemahnte einsichtig ist, derjenige künftig die Musik bezahlt, der sie bestellt.

Ganz ehrlich: Den Todeskampf der Abmahnindustrie würde ich gern verfolgen.

Sie hat gelächelt

Der gegnerische Anwalt scheint freundliche Richterinnen nicht zu mögen. Jedenfalls schaffte er es tatsächlich, eine Amtsrichterin wegen Befangenheit abzulehnen, weil sie – lächelte. Ich zitiere aus einem Schriftsatz des Anwalts:

Durch eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts F. ist glaubhaft gemacht, dass die Richterin in bestimmten Situationen lächelte. Dieses Lächeln rührte nach dem Eindruck Rechtsanwalt F. nicht daher, dass die Richterin eine entspannte Atmosphäre schaffen wollte. … Auf dieses Verhalten, welches eine fehlende Objektivität deutlich zum Ausdruck kommen lässt…

Hierauf das Amtsgericht:

Entscheidend ist, ob ein Prozesbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ein Lächeln allein kann vielfache Ursache haben. Auch in der Situation der Beweisaufnahme stellen natürliche, nicht überzogene Reaktionen der Beteiligten – auch der Richterin – keinen Ablehnungsgrund dar.

Damit nicht genug. Der gegnerische Anwalt legte Beschwerde ein. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Die Begründung umfasst einen Satz. Dass die entscheidende Richterin dabei gelächelt hat, kann nur vermutet werden.

Gute Zeichen!!

Die Zahl der Ausrufezeichen ist ein wichtiges Indiz für die Qualität von Anwaltsschreiben. Viele Ausrufezeichen sind immer gut – für den Gegner, den Empfänger des Schreibens.

In einer eher kurzen Abmahnung, die der Kollege Thomas Stadler nun von einem Frankfurter Abmahnanwalt im Dienste der Branchengröße DigiProtect wegen kritischer Äußerungen erhalten hat, zähle ich auf die Schnelle durchaus anwaltsunübliche vier Ausrufezeichen.

Wobei anzumerken ist, dass der verfassende Kollege die Angewohnheit zu haben scheint, immer zwei Ausrufezeichen hintereinander zu setzen. Ziemlich peinlich, aber gerade deswegen fast ein noch besseres Zeichen!!

Ansonsten markige Worte, aber nicht sonderlich viel dahinter. Da soll dem Kollegen Stadler doch tatsächlich die Äußerung untersagt werden, der Abmahnanwalt fordere für seine Mandantin Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Auf diese Idee könnte man schon deshalb kommen, weil in den Abmahnschreiben, welche der betreffende Anwalt tausendfach verschickt, sogar entsprechende Rechnungen aufgestellt werden. Diese Rechnungen enden mit Beträgen, die fast noch mehr Angst machen als Ansammlungen von Ausrufezeichen.

Falsch, rufen die Anwälte des Abmahnanwaltes. Diese Gebühren würden nicht geltend gemacht, sondern nur für den Fall in Aussicht gstellt, dass es zu einem Prozess komme. Das darf man wohl dann wirklich als „Breaking News“ verstehen: Obwohl in den Schreiben schon mal markige Rechnungen aufgemacht werden, sind diese irrelevant und müssen demgemäß nicht beachtet werden. Gute Nachrichten für alle Abgemahnten…

Dumm nur, dass Anwaltsgebühren entweder angefallen sind. Oder nicht. Auf die Frage, ob diese auch gerichtlich geltend gemacht werden, kommt es nicht an. Jedenfalls entstehen Anwaltsgebühren nicht erst in dem Augenblick, in dem sie eingeklagt werden. Eingeklagt werden können, zumindest wenn man Wert auf einen Prozesserfolg legt, allenfalls schon entstandene Anwaltsgebühren.

Auch ist es die Frage, woraus sich die zu erstattenden Anwaltskosten denn sonst ergeben sollen, wenn nicht aus dem Vergütungsgesetz. Wie in jedem rechtlichen Bereich ist auch der Abgemahnte allenfalls verpflichtet, Anwaltsgebühren nach dem Gesetz zu erstatten. Andere Berechnungsgrundlagen, etwa Gebührenvereinbarungen mit dem Abmahner, sind für ihn jedenfalls unverbindlich.

Bemerkenswert überdies, dass in der Abmahnung das geleakte Fax des Frankfurter Anwalts, welches die Diskussion ins Rollen brachte, nicht als falsch bezeichnet wird. Ebenso wenig wird dem Kollegen Stadler ernsthaft vorgeworfen, dass er das Geschäftsmodell der Abmahnanwälte unzutreffend darstellt. Lediglich die juristische Wertung, mit dem Modell könne versuchter oder vollendeter Betrug einhergehen, soll der Kollege künftig nicht nur unterlassen, sondern auch widerrufen. Wenn das nicht mal ein bisschen zu viel verlangt ist.

Thomas Stadler wird sich nicht von den Drohgebärden einschüchtern lassen:

Ich habe dem von Dr. K. beauftragten Rechtsanwalt mittlerweile geschrieben und … ihn … wissen lassen, dass ich mich gegen die Unterlassungs- und Widerrufsforderung zur Wehr setzen werde, notfalls auch unter Ausschöpfung des Rechtswegs.

Den Streitwert gibt der Anwalt übrigens mit stolzen 250.000,00 Euro an. Er sieht sich nämlich nicht nur ungerecht dargestellt, sondern auch gleich seinen Kredit gefährdet. Wobei ich mich allerdings – aber selbstverständlich nur scherzhaft – frage, ob Filesharing-Abmahnanwälte nicht schon längst ohne fremdes Zutun jeden Kredit verspielt haben.

Früher zum Thema:

Abmahnanwälte verraten sich selbst

DigiProtect sagt, wie es ist

Nachtrag: Abmahnanwälte erwirken einstweilige Verfügung gegen Kanzlei Wilde & Beuger

Abschätzig behandelt

Nachricht der Staatsanwaltschaft:

Von der Verfolgung wird gemäß § 154 Abs. 1 StPO abgesehen. Der Beschuldigte hat in einem anderen anhängigen Verfahren eine Strafe zu erwarten. Die Strafe, die wegen der angezeigten Tat verhängt werden könnte, fiele daneben voraussichtlich nicht beträchtlich ins Gewicht.

Geschädigte wollen natürlich, dass der Beschuldigte wegen der ihnen zugefügten Tat verurteilt wird. Schon nachvollziehbar, dass sich da so mancher von der Staatsanwaltschaft abschätzig behandelt fühlt und stinkesauer ist.

Juristisch ist die Entscheidung natürlich völlig korrekt. Und überdies sachgerecht. Sonst hätte ich die Einstellung ja auch nicht in einem freundlichen Telefonat mit dem Staatsanwalt angeregt.

PR-Kram

Ein Berliner Rechtsanwalt wirbt mit einem Leichenwagen für seine Dienste, berichtet der Tagesspiegel.

Der Jurist ist vornehmlich auf dem Gebiet des Erbrechts tätig. Deshalb soll er seine Karosse vorwiegend an Friedhofseingängen parken. In den Fenstern des Autos hängen keine speckigen Gardinen, sondern Plakate mit der Aufschrift „Erbfall – was tun?“

Ich habe dazu keine Meinung. Mit diesem PR-Kram kenne ich mich nicht aus.

(Quelle des Links)

Bezüglich Bezügen

Selbst Beamten kommt Beamtendeutsch mitunter fremd vor. Sie bekommen zwar fast täglich Gesetze, Erlasse und Verfügungen auf den Tisch, die sich wie Kauderwelsch lesen. Aber es geht immer noch einen Tick besser. Ein Beispiel hat jetzt Paul Kemen, der Sprecher der Aachener Polizei, öffentlich gemacht.

In einer offiziellen Verfügung, die er auf dem Tisch hatte, heißt es gleich zu Beginn: „Die Bezüge zu a), b) und c) liegen vor. Die Bezüge zu d) und e) werden mit der Bitte um Kenntnisnahme und Auswertung zur Information, weiteren Veranlassung sowie zur Vervollständigung der Aktenlage übersandt.

Aufgrund der Aufhebung der Bezugsverfügung zu b) wird hiermit auch die Bezugsverfügung zu c) aufgehoben.“

Letztlich ist Kemen dem Verfasser der Verfügung dankbar: „Er hat bei der Vielzahl der Bezüge nicht sämtliche Buchstaben des Alphabetes benutzt.“ (pbd)