Weil er mit dem Liefertempo eines ebay-Händlers nicht zufrieden war, gab ein Finanzbeamter aus Rheinland-Pfalz Gas. In einer E-Mail setzte er den Verkäufer gehörig unter Druck:
Ich bin mir nicht sicher, ob Sie Ihren Laden einfach nur unprofessionell organisiert haben und Kundenorientierung Ihnen ein Fremdwort ist, oder ob ich hier einem Betrüger aufgesessen bin. Vorab: Ich bin Jurist und arbeite als Dozent seit fast 19 Jahren an einer Fachhochschule. Meine Studenten lehre ich Strafrecht, Zivilrecht und Steuerrecht. Zur Zeit bin ich in der Steuerverwaltung RLP im Bereich Betriebsprüfung und Steuerfahndung tätig. Zu den Kollegen in NRW habe ich vorzüglichen Kontakt. …
Ich werde gestuft vorgehen: …
4. Durch meine Sachgebietsleitertätigkeit in der Steuerverwaltung im Bereich Betriebsprüfung und Steuerfahndung habe ich die Erfahrung gemacht, dass Unternehmer, sie sich im Geschäftsleben rechtswidrig verhalten, sehr häufig auch ihre steuerlichen Pflichten verletzen. Da werde ich mal die Kollegen der Finanzverwaltung in Köln kontaktieren.
Das Landgericht Köln hat dem Beamten eine Nötigung attestiert. Per einstweiliger Verfügung untersagte es dem Mann, künftig weiter mit einer „Kontaktaufnahme“ zu den Kölner Kollegen zu drohen.
Aus dem Urteil:
Umgekehrt wird aber die Widerrechtlichkeit der Nötigung nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass das Nötigungsmittel als solches erlaubt ist. Denn dass man zur Vornahme einer bestimmten Handlung berechtigt ist, wie z. B. einer Anzeige bei der Finanzverwaltung, bedeutet nicht, dass man damit zum Zwecke der Nötigung einem anderen ohne weiteres drohen darf. Dies jedenfalls dann nicht, wenn eine Inadäquanz zwischen der Drohung und dem erstrebten Zweck besteht.
Landgericht Köln, Urteil vom 16.09.2009, Aktenzeichen 28 O 457/08