Einen der wenigen Verwaltungsakte, die ein Polizeibeamter am Schreibtisch erlassen und mit dem er Beschuldigte richtig ärgern kann, ist die „Anordnung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung“. Das Gesetz kennt hier nur geringe Hürden. Aber mit der dennoch erforderlichen Begründung hapert es dabei regelmäßig so, dass ich mich meist auf die Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht freue.
Eine Anordnung, die mir gerade vorliegt, erweitert bei der Begründung allerdings die Bedeutung des Begriffs „Larifari“ um eine bislang unbekannte Dimension.
Geschenkt. Wirklich putzig ist: Die Polizistin ordnet unter „Maßnahmen“ nicht nur Lichtbild, Fingerabdrücke und Aufnahme einer Personenbeschreibung an. Sondern auch, so der Zusatz im Feld Andere: „freiwillige Speichelprobe“. Drüber und drunter natürlich die Belehrung, dass alle Maßnahmen zwangsweise durchgesetzt werden können, so der Beschuldigte nicht willens ist.
Entweder überhaupt nicht nachgedacht. Oder unfreiwillige Dokumentation einer merkwürdigen Einstellung gegenüber dem Bürger. Ich finde beides gleich schlimm.