Fotos: Grenzen für Suchmaschinen

Wer auf sozialen Netzwerken wie Facebook, XING oder StudiVZ Bilder von sich in ein öffentliches Profil einstellt, muss damit rechnen, dass diese auch in Personensuchmaschinen auftauchen. Nach Auffassung des Landgerichts Köln stimmt der Nutzer durch ein öffentlich zugängliches Profil stillschweigend zu, dass extern auf die Bilder zugegriffen und entsprechende Suchergebnisse angezeigt werden.

Bei anderen Bildveröffentlichungen, also zum Beispiel in „privaten“ Profilen oder auf anderen Homepages, dürfen sich Personensuchmaschinen nach der Gerichtsentscheidung nicht einfach so bedienen. Im Ausgangsfall hatte die Suchmaschine das Bild eines Journalisten ausgeworfen, das auf der Internetseite des Magazins zu finden war, für das er arbeitet.

Auch für im Internet bereits veröffentlichte Personenfotos gilt somit das „Recht am eigenen Bild“. Danach muss der Abgebildete einer Veröffentlichung seines Bildes stets zustimmen. Hiervon gibt es aber auch Ausnahmen, zum Beispiel für Personen der Zeitgeschichte.

Landgericht Köln, Urteil vom 17. Juni 2009, Aktenzeichen 28 O 662/08

Evas Gesetz

Evas Gesetz:

Wenn Sie über jemanden etwas schreiben, insbesondere, wenn es etwas Kritisches ist, müssen Sie sich mit der Person vorher in Verbindung setzen.

Warum sind wir nur so rückständig? Die Menschen in Pjöngjang, Peking und Teheran wissen so was doch auch.

(Ich wollte was über Eva Schweitzer schreiben, über ihre herablassende, gleichzeitig aber selbstentlarvende Art. Aber jetzt traue ich mich irgendwie nicht mehr.)

(Noch weniger habe ich allerdings Lust, mit so einer überhaupt zu kommunizieren.)

Hintergründe bei Spreeblick.

Stillschweigend gebilligt

Die Staatsanwaltschaft Frankenthal hat lange ermittelt. Zumindest nach eigenen Angaben. Heraus kam nichts. Was schon deshalb nicht verwunderlich ist, weil sich die Ermittlungen im Rahmen der „Landauer Abhöraffäre“ gegen Polizeibeamte und Staatsanwälte aus dem nahegelegenen Landau richteten.

Auslöser waren richterlich angeordnete Abhörmaßnahmen. Dummerweise wurden auch Gespräche von Beschuldigten mit ihren Verteidigern abgehört. Das ist verboten, kann strafbar sein und ist überdies so ziemlich eine der miesesten Aktionen, mit der sich der Rechtsstaat ins Abseits stellen kann.

Die langwierigen Ermittlungen brachten jedoch folgendes zu Tage:

Bzgl. der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die – wechselweise – mit der Bearbeitung jenes Verfahrens betraut gewesen waren, kann nicht der Nachweis geführt werden, dass jene Verteidigergespräche mit ihrer Billigung abgehört wurden.

Die Ermittlungen im Ausgangsverfahren erstreckten sich über drei Jahre. Wie gut, dass die mit der Sache betrauten und damit für die Ermittlungen verantwortlichen Staatsanwälte nicht mal die Abhörprotokolle gelesen haben. Vermutlich waren sie wechselweise in der Annahme, der wechselweise betraute Kollege werde das schon machen.

Was aber ist mit den Polizisten?

Auch den mit der Durchführung der Abhörmaßnahme befasst gewesenen Polizeibeamten ist ein strafbares Verhalten nicht nachzuweisen.

Soweit einem einzelnen Beamten überhaupt hinreichend konkret das Abhören und Auswerten solcher Verteidigergespräche angelastet werden kann, ist diesem Beamten nicht zu widerlegen, dass er sein Verhalten wegen der grundsätzlichen richterlichen Anordnung der damaligen Telefonüberwachungsmaßnahmen auch hinsichtlich der Verteidigergespräche für rechtens hielt und im Übrigen glaubte, die Beamten der Staatsanwaltschaft Landau seien über diese Vorgehensweise unterrichtet und hätten dieses Verhalten stillschweigend gebilligt.

Die Polizeibeamten ziehen also zunächst die Doofkarte. Wir führen zwar Lauschangriffe durch, kennen aber nicht mal die wesentlichen Spielregeln. Das ist für mich der glaubwürdigere Teil der Argumentation.

Deutlich peinlicher ist die Behauptung, man sei jedenfalls davon ausgegangen, die Staatsanwälte hätten den Lauschangriff auf die Verteidiger abgenickt. Und wenn nicht, hätten sie die Maßnahme jedenfalls wortlos gebilligt.

Wie gut, dass es in solchen Fällen ja auch normalerweise kaum Kontakt zwischen der federführenden Staatsanwaltschaft und der ausführenden Polizei gibt. Worüber sollte man denn sprechen, wenn man über drei Jahre am gleichen Fall arbeitet? Wie es so läuft mit den Überwachungen? Wer was am Telefon sagt und ob es geeignet ist, den Tatverdacht zu erhärten? Also, das wäre jetzt ja doch etwas ungewöhnlich…

Keine Lösung finde ich übrigens für die Frage, wieso strafbares Verhalten eines Polizeibeamten bloß dadurch entfallen soll, dass er denkt, ein Staatsanwalt sei damit einverstanden.

Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Frankenthal

Bericht über die Vorgeschichte

Vorab: Ich bin Jurist und Finanzbeamter

Weil er mit dem Liefertempo eines ebay-Händlers nicht zufrieden war, gab ein Finanzbeamter aus Rheinland-Pfalz Gas. In einer E-Mail setzte er den Verkäufer gehörig unter Druck:

Ich bin mir nicht sicher, ob Sie Ihren Laden einfach nur unprofessionell organisiert haben und Kundenorientierung Ihnen ein Fremdwort ist, oder ob ich hier einem Betrüger aufgesessen bin. Vorab: Ich bin Jurist und arbeite als Dozent seit fast 19 Jahren an einer Fachhochschule. Meine Studenten lehre ich Strafrecht, Zivilrecht und Steuerrecht. Zur Zeit bin ich in der Steuerverwaltung RLP im Bereich Betriebsprüfung und Steuerfahndung tätig. Zu den Kollegen in NRW habe ich vorzüglichen Kontakt. …

Ich werde gestuft vorgehen: …

4. Durch meine Sachgebietsleitertätigkeit in der Steuerverwaltung im Bereich Betriebsprüfung und Steuerfahndung habe ich die Erfahrung gemacht, dass Unternehmer, sie sich im Geschäftsleben rechtswidrig verhalten, sehr häufig auch ihre steuerlichen Pflichten verletzen. Da werde ich mal die Kollegen der Finanzverwaltung in Köln kontaktieren.

Das Landgericht Köln hat dem Beamten eine Nötigung attestiert. Per einstweiliger Verfügung untersagte es dem Mann, künftig weiter mit einer „Kontaktaufnahme“ zu den Kölner Kollegen zu drohen.

Aus dem Urteil:

Umgekehrt wird aber die Widerrechtlichkeit der Nötigung nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass das Nötigungsmittel als solches erlaubt ist. Denn dass man zur Vornahme einer bestimmten Handlung berechtigt ist, wie z. B. einer Anzeige bei der Finanzverwaltung, bedeutet nicht, dass man damit zum Zwecke der Nötigung einem anderen ohne weiteres drohen darf. Dies jedenfalls dann nicht, wenn eine Inadäquanz zwischen der Drohung und dem erstrebten Zweck besteht.

Landgericht Köln, Urteil vom 16.09.2009, Aktenzeichen 28 O 457/08

Freiwillig

Einen der wenigen Verwaltungsakte, die ein Polizeibeamter am Schreibtisch erlassen und mit dem er Beschuldigte richtig ärgern kann, ist die „Anordnung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung“. Das Gesetz kennt hier nur geringe Hürden. Aber mit der dennoch erforderlichen Begründung hapert es dabei regelmäßig so, dass ich mich meist auf die Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht freue.

Eine Anordnung, die mir gerade vorliegt, erweitert bei der Begründung allerdings die Bedeutung des Begriffs „Larifari“ um eine bislang unbekannte Dimension.

Geschenkt. Wirklich putzig ist: Die Polizistin ordnet unter „Maßnahmen“ nicht nur Lichtbild, Fingerabdrücke und Aufnahme einer Personenbeschreibung an. Sondern auch, so der Zusatz im Feld Andere: „freiwillige Speichelprobe“. Drüber und drunter natürlich die Belehrung, dass alle Maßnahmen zwangsweise durchgesetzt werden können, so der Beschuldigte nicht willens ist.

Entweder überhaupt nicht nachgedacht. Oder unfreiwillige Dokumentation einer merkwürdigen Einstellung gegenüber dem Bürger. Ich finde beides gleich schlimm.

Auch der Staat muss Strafe spüren

Sieben Monate war ein Strafgefangener in einer 9,09 Quadratmeter großen Zelle untergebracht. Gemeinsam mit einem anderen Gefangenen. Die Toilette war nur durch einen Sichtschutz abgetrennt.

Wegen dieser menschenunwürdigen Unterbringung hat sich der Gefangene 3.000,00 € Entschädigung erstritten. Statt das Geld auszuzahlen, rechnete das beklagte Land mit Forderungen gegenüber dem Gefangenen auf. Er schuldete noch die Kosten seines Strafverfahrens.

Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass so eine Aufrechnung Treu und Glauben widerspricht:

Um seine Funktionen der Genugtuung, der Sanktion und der Prävention – in dem Sinne, dass der verpflichtete Staat dazu angehalten wird, menschenunwürdige Haftbedingungen von vornherein zu vermeiden oder aber (zumindest) alsbald zu beseitigen und nicht länger fortdauern zu lassen – wirksam wahrnehmen zu können, muss der Geldentschädigungsanspruch für den ersatzpflichtigen Staat spürbare Auswirkungen haben.

Daran fehlte es vielfach, wenn die Erfüllung des Geldentschädigungsanspruchs im Wege der Aufrechnung mit einer Gegenforderung auf Erstattung offener Strafverfahrenskosten
herbeigeführt werden könnte. Sehr viele Strafgefangene sind vermögenslos und
– wie hier – bei der Verfolgung ihrer Entschädigungsansprüche auf Prozesskostenhilfe angewiesen. Die Ansprüche des Staates auf Erstattung von Kosten des Strafverfahrens sind in all diesen Fällen im Grunde uneinbringlich und bei wirtschaftlicher Betrachtung wertlos.

Könnte sich der Staat hier seiner Entschädigungsverpflichtung durch Aufrechnung entledigen, so könnte von einem echten Vermögensopfer nicht gesprochen werden; auch enthielte der Geschädigte keinen wirklichen materiellen Ausgleich für den erlittenen Eingriff.

Urteil des III. Zivilsenats vom 1.10.2009 – III ZR 18/09

Aufgedrängte Post

In einer Strafsache habe ich einem Landgericht nun schon drei Mal (!) einen Brief geschrieben. Inhalt: Ich verteidige den Angeklagten nicht mehr, deshalb reiche ich die mir übersandten Unterlagen (Gutachten, schriftliche Zeugenaussagen) zurück.

Aber offenbar ist man nicht gewillt oder in der Lage, meinen Mandatsverzicht zur Kenntnis zu nehmen. Heute kommt nämlich schon wieder ein Brief. Die Mitteilung, dass ein Verhandlungstermin aufgehoben ist.

Ich glaube, ich rufe mal die Kollegin an, welche den Angeklagten nun vertritt. Womöglich wundert sie sich, dass sie in der Sache schon so lange nichts mehr gehört hat. Würde mich jedenfalls nicht wundern.

Postbank-Konten immer noch einsehbar?

Nach einem Bericht der Welt haben die externen, nicht bei der Postbank angestellten „Anlageberater“ auch heute noch Zugang zu den Kontodaten der Kunden gehabt. Die Postbank hatte gestern erklärt, sie habe den Zugriff gesperrt.

„Wir haben quasi den gleichen Einblick wie jeder Kunde bei seinem persönlichen Homebanking“, zitiert die Zeitung einen der Vertreter. Ein Welt-Reporter habe selbst neben Adressdaten auch sämtliche Kontenbewegungen der vergangenen 100 Tage sowie Daueraufträge, Überweisungen und Wertpapierorder einsehen können – auch bei Politikern und Prominenten. Alle Daten seien problemlos zu kopieren gewesen.

Auf mein kleines Auskunftsverlangen von gestern habe ich bislang nur die Antwort erhalten, die Anfrage sei an die „zuständige Fachabteilung“ weiter geleitet worden.

Schweigerecht geht vor

Wer erstattet in Bußgeldverfahren die Anwaltskosten, wenn sich nach Erlass des Bußgeldbescheides die Unschuld des Betroffenen erweist? Die Bußgeldstelle, möchte man meinen. Aber der Gesetzgeber hat sich eine besondere Regelung ausgedacht. Seine Anwaltskosten ( = notwendige Auslagen) soll der Betroffene jedenfalls dann selbst zahlen, wenn er diese Kosten durch „rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätte vermeiden können“. So bestimmt es § 109a Absatz 2 Ordnungswidrigkeitengesetz.

Von dieser Vorschrift wird exzessiv Gebrauch gemacht. Kaum ein Fall, in dem das Amt einen Rückzieher macht, und sich dann nicht auch noch um die Anwaltskosten drücken will. Das Amtsgericht Langenfeld hatte sich jetzt mit einem Fall zu befassen, in dem der Betroffene zunächst einfach nichts zur Sache gesagt hat. Kann schon das dazu führen, ihm später die Erstattung der Anwaltskosten zu verweigern? Nein, meint das Amtsgericht Langenfeld – zu meiner freudigen Überraschung. Die Begründung:

Gegen den Antragsteller ist ein Bußgeldverfahren wegen Anordnens oder Zulassens der Inbetriebnahme eines Lastkraftwagens mit nicht ordnungsgemäß gesicherter Ladung eingeleitet worden.

Im Rahmen der Anhörung erhielt der Antragsteller einen Anhörungsbogen, in dem der vorgenannte Vorwurf mit dem Zusatz „nicht ausreichend mit Sicherungsmitteln ausgestattet“ aufgeführt wird. Hierzu hat sich der Antragsteller lediglich dahin geäußert, man wolle „Einspruch in der… Angelegenheit“ einlegen.

Die Verwaltungsbehörde hat sodann einen Bußgeldbescheid gegen den Antragsteller erlassen, gegen den die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers Einspruch eingelegt haben. Aufgrund der Begründung des Einspruchs und weiteren Ermittlungen hat die Verwaltungsbehörde das Verfahren wegen erwiesener Unschuld eingestellt.

Mit Bescheid vom 27. August 2009 hat sie die Verfahrenskosten, nicht jedoch die notwendigen Auslagen des Antragstellers der Kreiskasse auferlegt. Hiergegen richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Wegen der Begründung wird auf die aktenkundigen Ausführungen der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers verwiesen.

Die Verwaltungsbehörde ist der Auffassung, dass ein Fall des § 109 a Absatz 2 OWiG vorliege, weil entlastendes Vorbringen verspätet vorgebracht worden sei. Dem vermag sich das Gericht nicht anzuschließen.

Die genannte Vorschrift ist zwar eine Ermessensregelung. Sie ist zu Lasten eines Betroffenen jedoch nur dann anwendbar, wenn nicht rechtzeitiges Vorbringen als missbräuchlich oder unlauter anzusehen wäre (Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 13. Auflage, Randziffer 12 zu § 109 a).

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, selbst wenn der Vorwurf als solcher als im Anhörungsverfahren hinreichend konkret bezeichnet anzusehen wäre. Der Antragsteller hat lediglich von seinem Recht Gebrauch gemacht, zunächst zu schweigen. Dies kann nicht dazu führen, ihn mit seinen notwendigen Auslagen zu belasten.

(Amtsgericht Langenfeld, Beschluss vom 15. Oktober 2009, 15 OWi 78/09)

Ausnehmend gut behandelt

Der Kontakt mit unserem Büro-Webhoster Strato hält sich in Grenzen. Vor etlichen Jahren haben wir so ein Internetpaket gebucht, und seitdem läuft das. Weil ich einige Unterlagen für den Steuerberater überprüfte, habe ich mich gestern mal im Vertragsbereich eingeloggt und die Leistungen unseres Paketes studiert. Dazu gehören auch vier Inklusivdomains.

Allerdings ist derzeit nur eine belegt. Zwei andere Domains hatte ich wohl mal auf anderem Wege bei Strato registriert, deshalb fielen sie (bislang) nicht in das Paket, sondern wurden extra berechnet. Das wollte ich natürlich ändern. 24 Euro im Jahr sind ja auch Geld.

Erste positive Überraschung: Man muss bei Strato nicht eine teure Hotline anrufen, um Dinge zu ändern. Es gibt – nach dem Login – ein unkompliziertes E-Mail-System für Vertragsänderungen. Darüber bat ich gestern abend, die beiden bislang extra geführten Domains künftig über das Inklusivpaket laufen zu lassen.

Zweite positive Überraschung: Die Antwort kam bereits vorhin. Die Domains laufen künftig nicht nur im Paket. Nein, und das ist die dritte positive Überraschung, Strato schreibt auch die bislang dafür berechneten Jahresgebühren gut. Immerhin 71 Euro.

Wenn ich mir überlege, was Mandanten sonst so über ihre Provider erzählen, fühle ich mich ausnehmend gut behandelt.

Liebe Postbank

Postbank Hamburg

Auskunftsverlangen gemäß § 34 BDSG
Mein Girokonto

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Stiftung Warentest berichtet, Sie hätten externen Finanzberatern, die in keinem Anstellungsverhältnis zur Postbank stehen, Zugriff auf Kundenkonten gewährt. Diese „Finanzberater“ sollen dadurch unter anderem die Möglichkeit gehabt haben, bei Geldeingängen Kunden auf Anlagemöglichkeiten hinzuweisen.

Ihr Unternehmen hat dies im Kern bestätigt, aber einen Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen nicht erkennen wollen.

Ich mache hiermit meinen Auskunftsanspruch gemäß § 34 BDSG geltend und bitte Sie um Beantwortung folgender Fragen:

1. Welche Daten zu meinem Giro- oder Postcardkonten haben Sie an Finanzberater oder sonstige Dritte herausgegeben?

2. Wer war der Empfänger dieser Daten?

Ich erwarte keine schwammigen Angaben, sondern fordere Sie auf, konkret zu benennen, welcher „Finanzberater“ oder sonstige Dritte wann welche Daten (Umsätze, Kontostände etc.) zu meiner Bankverbindung abgefragt bzw. auf sonstige Weise erhalten hat.

Für die Antwort setze ich eine Frist bis zum 3. November 2009. Sollte die Antwort nicht zufriedenstellend ausfallen, behalte ich mir vor, den Auskunftsanspruch gerichtlich geltend zu machen.

Abschließend weise ich darauf hin, dass ich eine Übermittlung von Zahlungsdaten meiner Bankverbindung an Personen, die noch nicht einmal bei der Postbank angestellt sind, als grobe Verletzung des Bankvertrages ansehe. Insbesondere kann ich mich nicht erinnern, mein Einverständnis zu derartigen Praktiken gegeben zu haben, schon gar nicht für Werbezwecke (um anderes handelt es sich ja nicht).

Hiermit widerspreche ich einer solchen Praxis auch ausdrücklich. Sollten Sie sich auf ein vermeintliches Einverständnis meinerseits berufen wollen, widerrufe ich diese eventuelle Erklärung hiermit.

Bitte teilen Sie mir mit, wie sie die Vertraulichkeit meiner Kontodaten künftig gewährleisten wollen.

Mit freundlichen Grüßen
Udo Vetter

Nachtrag: Ähnliches Schreiben von RA Thomas Stadler

Bundes-Nanny rügt Rabeneltern

Eine Streife der Bundespolizei stellte am 25.10.2009, gegen 13.20 Uhr, am Bahnhaltepunkt Duisburg-Obermeiderich durch Beobachtung aus dem Dienstfahrzeug heraus fest, dass zwei Kinder am dortigen Bahndamm spielten.

Wegen der drohenden Gefahr ließen die Beamte sofort die Bahnstrecke Obermeiderich – Ruhrort sperren und erreichten schnellstmöglich den Einsatzort. Dort bemerkten die Einsatzkräfte dann, dass sich auf dem Bahnsteig die 26-jährige Mutter befand. Sie hielt sich ca. 25 Meter von ihren beiden Kindern (4-jähriger Sohn und 6-jährige Tochter) auf und war intensiv mit ihrem Handy beschäftigt.

Dass sich ihre Kinder in einer lebensgefährlichen Situation befanden, hatte sie offensichtlich nicht bemerkt. Die Frau wurde über die Gefahren des Bahnbetriebes eindringlich belehrt. Die Strecke konnte bereits nach drei Minuten wieder befahren werden, so dass keine Verspätungen bei Zügen entstanden.

In diesem Zusammenhang rügt die Bundespolizei solch ein unverantwortliches Verhalten. Gerade Eltern, die eine besondere Verantwortung für ihre Kinder haben, müssen sich dieser bewusst sein und dürfen ihren Nachwuchs “nicht aus den Augen lassen”.