Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt
wird, auch wenn er im „Recht“ ist. Besteht er auf seinem Vorfahrtsrecht, obwohl es
für ihn ein leichtes wäre, einen Verkehrsknoten aufzulösen und entsteht dadurch ein
Schaden, haftet auch er. So hat es das Amtsgericht München in einem aktuellen Fall entschieden.
Ende April 2008 bog der spätere Kläger mit seinem Mercedes in München in eine Nebenstraße ein. Auf seiner Seite standen durchgehend parkende Autos. Als er die Straße ein Stück gefahren war, kam ihm der spätere Beklagte mit seinem Porsche entgegen.
Beide Fahrzeuge blieben zunächst stehen, da der Platz zum Aneinandervorbeifahren nicht reichte. Nachdem der Porschefahrer nicht zurückfahren wollte, versuchte der Mercedesfahrer zwischen dem Porsche und den geparkten Autos durchzufahren. Dabei wurde sein linker Kotflügel bis zu seiner Fahrertüre beschädigt. Die Reparaturkosten in Höhe von 1567 Euro wollte er darauf hin von dem Porschefahrer.
Dieser weigerte sich zu bezahlen. Schließlich habe derjenige zu warten, auf dessen Fahrbahnseite sich das Hindernis befinde. Die zuständige Richterin beim AG München gab jedoch dem Mercedesfahrer zu einem großen Teil Recht:
Grundsätzlich haften im Straßenverkehr wegen der von den Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr jeder der Kraftfahrer gleichmäßig. Daran ändere sich nur etwas, wenn im Einzelfall eine andere Quote oder sogar eine Alleinhaftung eines der Beteiligten gerechtfertigt sei.
Zwar sei es richtig, dass derjenige, der an einem Hindernis links vorbeifahren wolle, den entgegenkommenden Verkehr durchfahren lassen müsse. Das gelte aber nicht uneingeschränkt für den Fall, dass erst beim Vorbeifahren der Gegenverkehr sichtbar werde. Hier sei der Gedanke maßgebend, dass sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten habe, dass kein anderer geschädigt werde. Wenn es die Verkehrslage erfordere, müsse ein Verkehrsteilnehmer auch auf seinen Vorrang verzichten.
Hier hätte es dem Porschefahrer geringere Mühe gemacht, die für beide Seiten missliche Situation aufzulösen. Auf seiner Seite habe er noch 30 cm „Luft“ gehabt. Hinter ihm seien auch keine Autos gewesen. Der Beklagte hätte den Kläger auch schon beim Einfahren in die Straße sehen können und hätte daher bereits im Kreuzungsbereich stehen bleiben können und müssen. Der Kläger demgegenüber hätte wegen nachfolgender Fahrzeuge nicht zurückfahren können. Der Porschefahrer trage daher die Hauptverantwortung für die Folgen des Unfalls.
Zwar habe der Kläger durch seinen Vorbeifahrversuch den Schaden verursacht, sein
Verantwortungsanteil sei jedoch geringer. Ihm könne nur Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Auch habe er versucht, die Situation zu entschärfen, während der Porschefahrer durch sein Hineinfahren in die ersichtlich zu enge Straße die Situation erst herbeiführte.
Der beklagte Porschefahrer habe daher 2/3 des Schadens zu zahlen, so das nicht rechtskräftige Urteil.
(Urteil des AG München vom 17.7.2009, AZ 343 C 3667/09)