In der Verhandlung ging es nur um das Strafmaß. Der Bundesgerichtshof hatte auf die Revision hin ein Urteil des Landgerichts aufgehoben, in dem eine Gesamststrafe gebildet worden war. Gesamtstrafe bedeutet, dass das Gericht nicht nur über den bei ihm angeklagten Fall entscheidet, sondern auch eine frühere Verurteilung – hier sechs Jahre und sechs Monate Gefängnis, ebenfalls eine Gesamtstrafe – mit einbezieht. Heraus kamen dann zunächst insgesamt neun Jahre.
Mein Mitverteidiger und ich plädierten auf jeweils fünf Jahre, also weniger, als es schon im ersten Urteil gab. Aus guten Gründen, wie wir meinten. Der Vorsitzende war über diesen Antrag jedoch so verblüfft, dass er mich im Plädoyer unterbrach. Ob ich wirklich meine, das Gericht könne die erste Strafe von sechs Jahren und sechs Monaten sogar unterschreiten? Die erste Strafe sei doch rechtskräftig.
Ich habe gleich darauf geantwortet und dargelegt, dass zur Bildung sämtliche Einzelstrafen „aufgelöst“ werden müssten, selbstverständlich auch die dies ersten Urteils, auch wenn dieses an sich rechtskräftig ist. Denn die Gesamtstrafenbildung ist nun mal einer der wenigen Fälle, in denen sich rechtskräftig verhängte Strafen noch ändern können.
So ganz schien mir das Gericht nicht zu glauben. Doch in der Urteilsverkündung wies der Vorsitzende, wahrscheinlich nach ausgiebigem Blick in die Kommentare, ausdrücklich darauf hin, dass wir Verteidiger „formal“ recht hätten. Tatsächlich sei es denkbar, bei der erforderlichen „Auflösung“ alller Strafen sogar den Strafrahmen des ersten Urteils zu unterschreiten. Allerdings betonte er, noch von keinem Fall gehört zu haben, in dem das geschehen ist.
Leider schien dem Gericht unsere Angelegenheit auch nicht geeignet für eine Premiere. Es ließ zwar etwas vom Strafmaß runter, aber längst nicht so viel, wie wir Verteidiger und der Angeklagte erhofft hatten.
Abgesehen vom Erlebnis, einen Richter mit einem juristischen Argument wirklich handfest zu verblüffen, nehme ich aus der Verhanldung also einen neuen Auftrag mit. Wir gehen erneut in Revision.