Das Arbeitslosengeld berechnet sich nach dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist alles, worauf Sozialabgaben fällig werden.
Jeder Arbeitnehmer kann einen Teil seines Einkommens per Gehaltsumwandlung in eine Direktversicherung einzahlen. Das hat den Vorteil, dass auf den eingezahlten Betrag keine Sozialabgaben fällig werden.
Keine Sozialabgaben für die Gehaltsumwandlung bedeutet aber, das umgewandelte Gehalt ist kein beitragspflichtiges Entgelt. Der Betrag wird somit bei der Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes nicht berücksichtigt. Das Arbeitslosengeld fällt also entsprechend niedriger aus.
Zum Beispiel bei einem Mandanten von mir, der jeden Monat 200,00 Euro in eine Direktversicherung eingezahlt hat. Geld, das ihm als Neukunden der Agentur für Arbeit nun schmerzlich fehlt.