Gestern hatte Otto ein echtes Schnäppchen im Angebot. Das MacBook Air kostete bei Onlinebestellung 49,95 Euro. Das sind immerhin 1.650,49 Euro weniger als der übliche Preis. Kein Wunder, dass viele bestellten.
Wenig überraschend auch, dass Otto wenig Lust hat, die MacBooks zum angezeigten Preis zu liefern, obwohl viele Kunden offensichtlich Bestellbestätigungen erhalten haben.
Die Sach- und Rechtslage ist nicht klar und auf jeden Fall abhängig von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dem Wortlaut der Angebote und den versandten Bestellbestätigungen. Also mal ein Fall, in dem Kunden mit Rechtsschutzversicherung klar im Vorteil sind.
Nachtrag: Ich ziehe einen interessanten Kommentar von „henk“ nach oben, weil er schön eine Besonderheit des Falles darstellt:
Problematisch ist jetzt allerdings, dass Otto nicht etwa die Kaufverträge als „nicht zustandegekommen“ behandelt, sondern nachträglich den Kaufgegenstand anpasst (konkret in ein Notebook-Taschenset ändert: http://tinyurl.com/n8ussx ) und diese umgewandelten Kaufverträge als zustandegekommen erachtet. Die Anfechtung dieser „neuen“ Kaufverträge wiederum obliegt nun den Kunden. Damit hat sich Otto die Einrede der Nichtigkeit nach 119 BGB verunmöglicht und den Kunden die Möglichkeit an die Hand gegeben, wegen arglistiger Täuschung zu klagen.
Die Rechtsabteilung von Otto ist derzeit wohl nicht besonders gut besetzt…
(Danke an Robert M. für die Links)