Das Bundesverfassungsgericht hat in einer heute veröffentlichten Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass Beweise verwertet werden dürfen, auch wenn sie auf rechtswidrige Weise gewonnen wurden.
Konkret ging es um die Hausdurchsuchung bei einem Bürger, dem Markenrechtsverletzungen vorgeworfen wurden. Der Durchsuchungsbeschluss wurde später für rechtswidrig erklärt, weil die Verhältnismäßígkeit nicht gewahrt war.
Bei der Durchsuchung wurden aber Betäubungsmittel in nicht geringer Menge und zwei Feinwaagen gefunden, was später zu einer Verurteilung wegen Drogendelikten führte. Diese „Zufallsfunde“ unterliegen keinem Beweisverwertungsverbot, so das Verfassungsgericht:
Es besteht aber kein Rechtssatz des Inhalts, dass im Fall einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung der gewonnenen Beweise stets unzulässig wäre. Für die Beurteilung der Frage, welche Folgen ein möglicher Verstoß gegen strafprozessuale Verfahrensvorschriften hat und ob hierzu insbesondere ein Beweisverwertungsverbot zählt, sind in erster Linie die Fachgerichte zuständig. Diese gehen in gefestigter, willkürfreier Rechtsprechung davon aus, dass dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß bei der Beweisgewinnung einstrafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd ist, und dass die Frage jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist.
Ein Beweisverwertungsverbot bedeutet eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist. Insbesondere die willkürliche Annahme von Gefahr im Verzug oder das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers können – müssen indes nicht in jedem Fall – danach ein Verwertungsverbot nach sich ziehen.
Diese Sicht der Dinge hat zur Folge, dass nach wie vor Beweismittel illegal gewonnen werden können – und dies normalerweise keinerlei Konsequenzen für die falsch Handelnden hat. Weder werden sie, außer in krassen Fällen, dienstlich belangt, noch bleibt ihnen der „Ermittlungserfolg“ versagt. Denn die Erfahrung lehrt, dass Gerichte in den allermeisten Fällen das Strafverfolgungsinteresse des Staates weitaus höher schätzen als die Rechte des Beschuldigten. Gerichtlich bestätigte Beweisverwertungsverbote sind deshalb die große Ausnahme.
Nach meiner Meinung kann nur ein automatisches Beweisverwertungsverbot bei allen Rechtsverstößen, die über Bagatellen hinausgehen, einen Disziplinierungseffekt für die Ermittlungsbehörden herbeiführen. Wieso dieser nötig ist, steht ja mitunter in diesem Blog.