Dreieinhalb Jahre Freiheitsstrafe sind nach Auffassung des Bundesgerichtshofs angemessen, wenn ein Richter seine Pflichten gröblich vernachlässigt. Der BGH bestätigte nun ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Stuttgart, mit dem ein Amtsrichter wegen Rechtsbeugung in 47 Fällen und versuchter Rechtsbeugung in sieben Fällen verurteilt worden war.
Der Richter genehmigte freiheitsentziehende Unterbringungsmaßnahmen, ohne die Betroffenen zuvor persönlich angehört oder sich von diesen einen unmittelbaren Eindruck verschafft zu haben. Obwohl er wusste, dass dies zur Ermittlung einer vollständigen Entscheidungsgrundlage und wegen der Kontrollfunktion des Gerichts in Betreuungssachen zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist, sah er bewusst hiervon ab, um sich Arbeit zu ersparen, weil er mehr Zeit für seine Familie und seine Lehraufträge an zwei Fachhochschulen haben wollte.
Um seine gesetzeswidrige Arbeitsweise zu vertuschen, fertigte der Angeklagte inhaltlich falsche Anhörungsprotokolle an, um damit den Anschein zu erwecken, dass er sich vor Genehmigung der Maßnahme einen unmittelbaren Eindruck von den Betroffenen verschafft habe. Dies fiel einer Mitarbeiterin seiner Geschäftsstelle auf. Die Mitarbeiterin bemerkte zufällig, dass der Richter die Anhörung eines Betroffenen protokolliert hatte, obwohl dieser schon längst verstorben war.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist maßgeblich, dass der Richter seine Pflicht zur Anhörung der Betroffenen nicht nur im Einzelfall, etwa aus beruflicher Überlastung, vernachlässigte, sondern systematisch auf Anhörungen verzichtete, um seine Freizeit zu optimieren, und diese schwerwiegenden Verfahrensverletzungen durch fingierte Anhörungsprotokolle planvoll vertuschte.