Sommerzeit, Urlaubszeit.
Für meinen Mandanten sollte es am nächsten Dienstag für einen Monat in sein Heimatland Ghana gehen. Doch die Reise ist jetzt wackelig. Wegen eines Reisebüros, das die Buchung komplett verbockt hat.
Mein Mandant wollte am 28. Juli fliegen. Letzte Woche fiel ihm bei einem Blick in die Unterlagen als erstes auf, dass auf dem E-Ticket vom 5. Juni sein Name falsch geschrieben war. Ein Buchstabendreher. Der wäre noch zu reparieren.
Nicht ganz so harmlos ist das Abflugdatum. Das Reisebüro hat den Hinflug nämlich auf den 28. Juni gebucht. Ein Datum, das nicht nur schon vorbei ist. Sondern auch eines, das mein Mandant nie angegeben hat. (Und zu dem er auch nicht hätte fliegen können, weil er gar nicht so lange Urlaub kriegt.)
Dazu kommt, dass die Flieger der betreffenden Airline nächste Woche wohl schon ausgebucht sind. Überdies ist derzeit nicht klar, ob der Mandant, wenn er sich schnell ein Hinflugticket von einer anderen Airline besorgt, den Rückflug am 22. August überhaupt antreten kann. Immerhin hat er den formal gebuchten Hinflug „verpasst“. Viele Fluggesellschaften regeln in ihren Bedingungen, dass Rückflüge verfallen, wenn der Hinflug nicht angetreten wird.
Wenn’s nicht schnell eine Lösung gibt, wird der Mandant wohl sein Urlaubsgeld anknapsen und ein (viel kostenträchtigeres) Ersatzticket von Emirates, KLM oder Lufthansa für die komplette Strecke kaufen müssen. Bei denen sind immerhin noch Flüge frei. Ihm bleibt dann nur die Hoffnung auf Schadensersatz – sofern bei dem Reisebüro überhaupt was zu holen ist. Die Straße, in der das Reisebüro sitzt, klingt schon mal nicht vielversprechend.