Während in Afghanistan deutsche Soldaten Krieg führen, bahnen sich jetzt in Deutschland rechtliche Querelen für arglose Bundeswehrangehörige an. Bei Polizeikontrollen, vor allem in Schleswig-Holstein, sind nämlich Soldaten außerhalb des Dienstes mit einem juristischen Vorwurf konfrontiert worden: Verstoß gegen das Waffengesetz. Ihr Vergehen? Die Soldaten, meist in Uniform auf dem Heimweg ins Wochenende, hatten das „Standardmesser“ der Bundeswehr dabei.
Es handelt sich um ein Taschenmesser (Hersteller: Victorinox), allerdings in Form eines Einhandmessers. Die Besonderheit an Einhandmessern ist, dass sie mit einer Hand geöffnet werden können. Problem: Einhandmesser fallen seit neuestem unter das Waffengesetz. Wer so ein Messer bei sich hat, riskiert ein Bußgeld bis zu 10.000 Euro.
Das Bundesinnenministerium vertritt in einem mir vorliegenden Schreiben eine harte Linie:
Die an Soldaten ausgegebenen Messer vom Typ Bw Einhandmesser Original Victorinox, Jungle Devil und Bw-Kampfmesser Infanterie fallen grundsätzlich unter den Tatbestand des Führensverbots des § 42a Abs. 1 WaffG.
Nur dienstliche Nutzung sei erlaubt. Freizeit, auch in Uniform verbrachte, sei jedoch kein Dienst:
Führt ein Soldat vor oder nach dem Dienst, auch in Uniform, solch ein Messer mit sich, greift das Waffengesetz. Es wird hierbei davon ausgegangen, dass die Bundeswehr es nicht für erforderlich hält, dass ein Soldat auf dem Heimweg oder bei der Fahrt zur Kaserne bzw. Dienststelle ein Kampf- oder Einhandmesser mit sich führt. Auch Schusswaffen und andere an Soldaten ausgegebene Ausrüstungsgegenstände müssen nach dem Dienst grundsätzlich auf dem Bundeswehrgelände verbleiben.
Weiter:
Auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge der Bundeswehr für junge und charakterlich noch nicht gefestigte Soldaten scheint es vorzugswürdiger, Bundeswehrmesser grundsätzlich in der Kaserne bzw. Dienststelle zu belassen.
Der Reservistenverband hat sich inzwischen auch schon eingeschaltet. Er rät allen Reservisten dringend ab, die zur Ausrüstung gehörenden Einhandmesser bei sich zu führen, und zwar „weder bei dienstlichen Veranstaltungen noch privat“.
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