Wenn Behörden zum Nachteil des Bürgers entscheiden, weisen sie ihn regelmäßig auch darauf hin, welche Rechtsmittel er einlegen kann. Geschieht dies nicht, laufen großzügige Fristen. Im Verwaltungsverfahren ist die Klage dann beispielsweise noch innerhalb eines Jahres zulässig.
Anders im Zivilverfahren. Aus einem nicht näher nachvollziehbaren Grund hält es dieser Rechtszweig nicht für nötig, Prozessparteien oder sonstige Beteiligte über Rechtsbehelfe zu informieren. Heute hatte ich den Fall von Zeugen. Ihnen war ein Ordnungsgeld aufgebrummt worden, weil sie nicht zur Beweisaufnahme erschienen waren.
In der Sache könnte man gegen diesen Ordnungsgeldbeschluss einiges vorbringen. Nur leider finden die Argumente vor Gericht kein Gehör. Die Beschwerde reichten die Betroffenen nämlich erst drei Tage nach Ablauf der zweiwöchigen Frist ein, welche die Zivilprozessordnung für solche Rechtsmittel anordnet.
Normalerweise kennt man als Bürger einen Monat für Widerspruch oder Klage. Eine Belehrung über die Zweiwochenfrist fand sich im Ordnungsgeldbeschluss nicht. Das zuständige Landgericht hat nun, wenig überraschend, keine Lust, sich inhaltlich mit den Ordnungsgeldern zu beschäftigen. Stattdessen der Hinweis, dass das Bundesverfassungsgericht Rechtsmittelbelehrungen fürs Zivilverfahren nicht für erforderlich hält (NJW 1995, 3173).
Genau genommen hat das Gericht damals geschrieben, „derzeit“ sei keine Belehrung erforderlich. Heute sind wir 14 Jahre weiter. Vielleicht müsste mal wieder jemand klagen, um zu klären, ob „derzeit“ schon vorüber ist.