Verfassungsbeschwerden gegen den sogenannten Hackerparagrafen sind unzulässig, so lange die Kläger nicht persönlich betroffen sind. Das Bundesverfassungsgericht weist mit dieser Begründung Beschwerden von IT-lern ab. Diese hatten befürchtet, ins Visier der Ermitlungsbehörden zu kommen, weil sie beruflich mit Hackertools zu tun haben.
Immerhin stellt das Verfassungsgericht klar, dass der Besitz und die Verwendung von Hackertools nicht unbedingt strafbar sind. Vielmehr müsse der Nutzer den Willen haben, sie in schädlicher Absicht zu verwenden. Dieser Wille müsse sich auch manifestiert haben.
Die Entscheidung wird auch für alle wichtig sein, die eine Verfassungsklage gegen das neue Internetsperrengesetz erwägen. Auch hier stellt sich ja die Frage, ob und inwieweit man als Internetnutzer unmittelbar betroffen ist.