Wer illegal an Tauschbörsen teilnimmt, bekommt den größten Ärger in aller Regel wegen der Uploadfunktion. Die Clients sind meist so programmiert, dass schon während des Herunterladens einer Datei diese auch wieder anderen Teilnehmern zum Download zur Verfügung steht. Die Gerichte sehen da schnell ein „Verbreiten“, im Strafrecht wie im Urheberrecht gleichermaßen.
Das Oberlandesgericht Oldenburg lässt das pauschal so nicht gelten. In einem aktuellen Beschluss stellt es fest:
1. Allein aus der aktiven Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse lässt sich noch keine Kenntnis des Nutzers über die Funktionsweise des genutzten Programms (Client-Software) ableiten, auf die sich die Überzeugung stützen lässt der Nutzer wisse oder habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass bei Nutzung des Tauschbörsen-Programms ohne weiteres (wie etwa Freigaben) auch vom dem eigenen PC Daten zur Verfügung gestellt werden.
2. Es existiert kein Erfahrungssatz dahingehend, dass der aktive Nutzer einer Internet-Tauschbörse weiß oder damit rechnet, dass die von ihm heruntergeladenen Dateien bereits durch seinen Download anderen Nutzern zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch im Fall der wiederholten Nutzung und umso mehr, wenn heruntergeladene Dateien in einem Ordner für „eingehende“ Dateien (hier benannt als „incomming“) gespeichert werden.
Wohl dem, der doof ist. Oder erfolgreich vorgibt, es zu sein.
Am besten ist und bleibt es allerdings, sich im Falle einer Hausdurchsuchung gar nicht zum Tatvorwurf zu äußern. Wenn dieses Urteil zu den Beamten vor Ort diffundiert ist, ist damit zu rechnen, dass Polizisten gezielt rauszufinden versuchen, ob ihr Gegenüber eine Tauschbörse nicht nur nutzt, sondern auch ihre Funktionsweise versteht.