Wer im Internet bei einem der zahlreichen Anbieter im In- und Ausland Dopingmittel ordert, geht ein großes Risiko ein. Selbst der Besitz „nicht geringer Mengen“ ist mittlerweile strafbar. Das heißt, die Zeiten des sorglosen Eigengebrauchs sind vorbei.
Was eine nicht geringe Menge ist, regelt eine Verordnung. Die hört auf den schönen Namen DmMV (Verordnung zur Festlegung der nicht geringen Menge von Dopingmitteln) und hat in der Sache einen einzigen Paragrafen:
Die nicht geringe Menge der Stoffe im Sinne des § 6a Abs. 2a Satz 1 des Arzneimittelgesetzes ist die in der Anlage bestimmte Menge.
Die in der Anlage genannten Wirkstoffmengen sind schon ganz ordentlich und werden natürlich nicht ohne weiteres erreicht. So hat einer meiner Mandanten bei einem mittlerweile aufgeflogenen Verkäufer (Pressebericht) zwei Mal jeweils einen bunten Strauß Medikamente bestellt. Jeweils zum Preis von rund 300,00 Euro. Darunter waren auch legale Nahrungsergänzungsmittel. Und zum Beispiel Kamagra Oral Jelly, das zwar auch fit macht, aber nicht für den vom Arzneimittelgesetz gemeinten „Sport“.
Jedenfalls ist anhand der Bestellungen deutlich, dass eine Hausdurchsuchung wegen des Tatvorwurfs „Besitz“ sich nur mühsam am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hätte messen lasssen. Kein Problem allerdings für die Staatsanwaltschaft München I und den Ermittlungsrichter. Die gingen einfach mal davon aus, dass mein Mandant die Waren nicht nur gekauft, sondern dass er sie auch „gewinnbringend weiterveräußert“ hat.
Aus welchen tatsächlichen Anhaltspunkten sich dieses Handeltreiben ergeben soll, darüber schweigt der Durchsuchungsbeschluss. Mit keinem einzigen Wort wird erklärt, wieso mein Mandant auch ein Händler sein könnte.
Dabei wäre dies der einzige Punikt gewesen, bei dem nähere Ausführungen offensichtlich erforderlich gewesen wären. Immerhin sprechen Bestellungen über 300,00 Euro nicht unbedingt dafür, dass jemand sich damit seinen Lebensunterhalt verdient. Zumal zwischen den Bestellungen auch noch mehrere Monate liegen. Also mal wieder reine Spekulation. Die dient nur dazu, beim Beschuldigten „nachzuschauen“.
Das ist dann übrigens auch mit voller Wucht geschehen. Acht Beamte nahmen an dem Einsatz teil, darunter zwei aus dem Bundeskriminalamt in Wiesbaden.